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Elektriker aus dem Ausland: Wählen Sie den Rechtsweg zuerst

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Hände isolieren in einer hellen Elektrowerkstatt ein Kabel ab, daneben eine Kabeltrommel. Text im Bild: Ihr Elektriker aus dem Ausland braucht nicht immer eine Anerkennung.
Mit KI erstellt. Für Elektriker aus Drittstaaten gibt es mehrere Rechtswege, nicht jeder verlangt eine deutsche Anerkennung.
Auf einen Blick
Für Elektriker aus Drittstaaten gibt es vor allem drei Rechtswege mit eigenen Nachweisen. Welcher passt, entscheidet, welche Bewerber Sie suchen.

Sie suchen einen Elektriker und schauen dafür ins Ausland, etwa nach Serbien oder Tunesien. Bevor der erste Lebenslauf auf dem Tisch liegt, steht eine Entscheidung an, die oft zu spät fällt: über welchen Rechtsweg Ihr Kandidat nach Deutschland kommen soll. Für Elektriker aus Staaten außerhalb der EU kommen vor allem drei Wege infrage, und jeder verlangt vom Bewerber etwas anderes. Wir von MioTalent vermitteln Arbeitskräfte aus dem Ausland an deutsche Betriebe und legen diesen Weg mit Ihnen fest, bevor wir suchen.

Bei Elektrikern aus dem Ausland entscheidet der Rechtsweg, wer als Bewerber infrage kommt

Der Rechtsweg ist die Vorschrift, auf die sich die Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung stützt. Verlangt er eine in Deutschland festgestellte Gleichwertigkeit des Abschlusses, kommen nur Bewerber infrage, deren Abschluss ein Anerkennungsverfahren besteht. Verlangt er Berufserfahrung und eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung, ist es ein anderer Kreis. Gilt er nur für sechs Staaten, wieder ein anderer.

Wie oft die Anerkennungsstellen nur eine teilweise Gleichwertigkeit feststellen, zeigt die Statistik. Laut Statistischem Bundesamt haben die Anerkennungsstellen 2025 in den Mechatronik-, Energie- und Elektroberufen 5.070 Anträge positiv beschieden, über alle Herkunftsländer gezählt. Volle Gleichwertigkeit stellten sie in 2.607 Fällen fest, teilweise Gleichwertigkeit in 2.460 Fällen (Statistisches Bundesamt, Werte auf ein Vielfaches von drei gerundet). Teilweise gleichwertig heißt, dass in bestimmten Bereichen wesentliche Unterschiede zum deutschen Beruf bestehen. Für den ersten Weg reicht das nicht, denn er verlangt einen gleichwertigen Abschluss.

Wer den Weg erst nach der Kandidatensuche wählt, findet leicht einen Bewerber, für den keiner passt. Deshalb legen wir zuerst den Weg fest und suchen danach.

Weg 1: Als Fachkraft braucht Ihr Elektriker einen gleichwertigen Abschluss

Auf dem ersten Weg kommt Ihr Kandidat als Fachkraft mit Berufsausbildung, geregelt in Paragraf 18a des Aufenthaltsgesetzes. Fachkraft ist nach dem Gesetz, wer eine deutsche Berufsausbildung oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss besitzt. Bevor Ihr Kandidat das Visum bekommt, braucht er deshalb einen Bescheid, der die volle Gleichwertigkeit feststellt. Anerkannt wird dabei der Abschluss, nicht die Person.

Stellt die Anerkennungsstelle fest, dass Ihr Kandidat für die volle Gleichwertigkeit noch eine Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahme durchlaufen muss, sieht Paragraf 16d des Aufenthaltsgesetzes eine eigene Aufenthaltserlaubnis für diese Qualifizierung vor. Ihr Kandidat braucht dafür unter anderem Deutschkenntnisse, die zur Maßnahme passen.

Im Betrieb heißt der Beruf Elektriker, im Anerkennungsverfahren heißt er meist Elektroniker. Die Anerkennungsstelle vergleicht den ausländischen Abschluss mit einem deutschen Referenzberuf, etwa dem Elektroniker für Betriebstechnik. Wie das Verfahren für Elektroberufe abläuft und was es kostet, steht in unserem Beitrag zur Anerkennung als Elektriker.

Eine Grenze übersehen viele. Ist Ihr Kandidat bei der ersten Erteilung schon 45 Jahre alt oder älter, muss sein Gehalt nach Paragraf 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes mindestens 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreichen, es sei denn, er weist eine angemessene Altersversorgung nach. Den genauen Betrag gibt das Bundesinnenministerium jedes Jahr im Bundesanzeiger bekannt.

Weg 2: Mit Berufserfahrung und einem im Ausland anerkannten Abschluss entfällt die deutsche Gleichwertigkeitsprüfung

Der zweite Weg steht in Paragraf 19c Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und in Paragraf 6 der Beschäftigungsverordnung. Er ist für Kandidaten mit ausgeprägter Berufserfahrung gedacht. Die Arbeitsagentur kann der Beschäftigung zustimmen, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind.

  1. Ihr Kandidat hat in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung gesammelt, die ihn zu der Stelle befähigt.
  2. Das Gehalt erreicht nach der Beschäftigungsverordnung mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Ist Ihr Betrieb tarifgebunden und zahlt er nach seinem Tarif, gilt diese Schwelle nicht.
  3. Sein Abschluss ist in dem Staat, in dem er ihn erworben hat, staatlich anerkannt und setzte eine Ausbildung von mindestens zwei Jahren voraus. Ebenso genügt ein dort anerkannter Hochschulabschluss oder ein Berufsabschluss einer deutschen Auslandshandelskammer.

Eine deutsche Gleichwertigkeitsprüfung verlangt dieser Weg nicht. Eine deutsche Stelle ist trotzdem beteiligt. Bei einem staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss muss sich Ihr Kandidat nach Paragraf 6 von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen lassen, dass sein Abschluss die Voraussetzungen erfüllt. Diese Bestätigung gehört in die Planung, bevor der Antrag gestellt wird. Elektriker brauchen einen dieser Abschlüsse immer, denn Paragraf 6 verzichtet darauf nur in Berufen der Informations- und Kommunikationstechnik.

Weg 3: Die Westbalkanregelung öffnet jede Beschäftigung für sechs Staaten

Der dritte Weg steht in Paragraf 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung. Er gilt für Staatsangehörige von Albanien, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina. Die Regelung setzt keinen Berufsabschluss voraus und erlaubt die Zustimmung zu jeder Beschäftigung, allerdings erst nach einer Vorrangprüfung, ob für die Stelle bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen.

Dafür gelten andere Grenzen. Für die erste Zustimmung muss Ihr Kandidat das Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem dieser Staaten beantragen. Die Beschäftigungsverordnung begrenzt diese erstmaligen Zustimmungen auf bis zu 50.000 je Kalenderjahr, über alle Branchen hinweg. Hat Ihr Kandidat in den letzten 24 Monaten vor dem Antrag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, darf laut Beschäftigungsverordnung keine Zustimmung erteilt werden. Mehr dazu steht in unserem Beitrag zur Westbalkanregelung.

Für den Einsatz im Betrieb zählen weder Meisterbrief noch Rechtsweg

Das Elektrotechnikerhandwerk steht in der Anlage A der Handwerksordnung, unter Nummer 25. Daraus schließen manche Betriebe, ein Elektriker aus dem Ausland brauche einen Meisterbrief. Paragraf 1 der Handwerksordnung regelt aber nur, wer ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben darf. Wer als Angestellter in Ihrem Betrieb arbeitet, fällt nicht darunter.

Wer diesem Irrtum folgt, sortiert jeden Bewerber ohne Meistertitel aus, auch wenn Weg 2 oder Weg 3 für ihn offen wäre.

Für den Einsatz im Betrieb gilt auf allen drei Wegen dieselbe Regel. Nach der DGUV Vorschrift 3 muss Ihr Betrieb dafür sorgen, dass elektrische Anlagen nur von einer Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung und Aufsicht errichtet, geändert und instand gehalten werden. Solange Ihr neuer Mitarbeiter diese Rolle noch nicht hat, arbeitet er an Anlagen also unter Aufsicht.

Wir legen den Weg fest, bevor wir Ihnen Kandidaten vorstellen

Fünf Fragen klären wir mit Ihnen vor der Suche.

  1. Aus welchen Ländern sollen die Bewerber kommen? Nur bei den sechs Westbalkanstaaten ist Weg 3 offen.
  2. Welcher Abschluss liegt vor, und wie lange hat die Ausbildung gedauert?
  3. Wie viele Jahre Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren bringt der Kandidat mit?
  4. Ist Ihr Betrieb tarifgebunden, und erreicht das Gehalt sonst die Schwelle für Weg 2?
  5. Ist der Kandidat 45 Jahre oder älter? Dann gilt auf Weg 1 die höhere Gehaltsgrenze.

In unserem Ablauf fällt diese Entscheidung vor Schritt 2, der Kandidatensuche und Vorqualifizierung, für die wir ca. 2 bis 4 Wochen ansetzen. Von der Bedarfsanalyse bis zur Ankunft rechnen wir mit ca. 4 Monaten. Muss der Abschluss erst anerkannt werden, kommt diese Zeit hinzu. Welche Lage Sie auf dem deutschen Bewerbermarkt erwartet, beschreibt unser Beitrag Elektriker gesucht, und unsere Leistungen für Elektrobetriebe finden Sie unter Personalvermittlung Elektro.

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Angaben zur Orientierung, keine Rechtsberatung.

Quellen

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