Die Westbalkan-Regelung ist der praktikabelste Verfahrensweg, den Deutschland für die internationale Rekrutierung im gewerblichen Bereich kennt. Kein Berufsanerkennungsverfahren, keine Vorrangprüfung, klare Voraussetzungen. Für Gastronomie und Hotellerie ist sie seit Jahren der wichtigste Zugang zu qualifizierten Arbeitskräften aus dem Ausland. Dieser Beitrag erklärt, wie sie funktioniert — und was sie nicht leistet.
Was die Westbalkan-Regelung ist — und was sie nicht ist
Die Westbalkan-Regelung bezeichnet den Sonderverfahrensweg nach § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV), der Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien die Einreise zur Erwerbstätigkeit in Deutschland ermöglicht — unabhängig von einer formalen Berufsanerkennung und ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Die Regelung ist kein Freifahrtschein und kein Selbstläufer. Sie ist ein definierter Rechtsrahmen mit klaren Voraussetzungen auf beiden Seiten — Arbeitgeber und Kandidat. Was sie von anderen Verfahrenswegen unterscheidet, ist die Reduzierung auf das Wesentliche: Ein deutsches Unternehmen bietet eine Stelle an. Ein Kandidat aus einem der sechs Länder nimmt sie an. Das Visum wird auf dieser Grundlage beantragt.
Was die Regelung nicht ist: eine Garantie für schnelle Einreise, ein Weg ohne Bürokratie, ein Ersatz für Vorbereitung. Behörden bleiben Teil des Systems. Unterlagen müssen vollständig sein. Fristen müssen eingehalten werden.
Für wen die Regelung gilt
Die Westbalkan-Regelung steht Staatsangehörigen aus sechs Ländern offen: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Diese Länder gehören weder der Europäischen Union an noch dem Schengen-Raum. Für sie gelten grundsätzlich die Visumspflichten des deutschen Aufenthaltsrechts — die Westbalkan-Regelung schafft hier einen klar definierten Sonderweg.
Die Regelung gilt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Selbstständige, freie Mitarbeit und geringfügige Beschäftigung fallen nicht darunter. Der Kandidat muss volljährig sein und einen gültigen Reisepass besitzen.
Voraussetzungen auf Arbeitgeberseite
Ein unterzeichneter Arbeitsvertrag nach deutschem Recht ist die Grundvoraussetzung. Dieser muss die geplante Tätigkeit, die Vergütung und die Arbeitszeit klar beschreiben. Die Vergütung muss den geltenden Mindestlohn- und Tarifvorgaben entsprechen — auch dann, wenn der Kandidat noch im Ausland ist.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber in der Lage sein, die ordnungsgemäße Beschäftigung nachzuweisen: Betriebsstätte, Gewerbeanmeldung, steuerliche Registrierung. Scheinfirmen und nicht betriebsfähige Unternehmen sind von der Regelung ausgeschlossen.
Voraussetzungen auf Kandidatenseite
Der Kandidat benötigt keinen formal anerkannten deutschen oder europäischen Berufsabschluss. Was er nachweisen muss, ist die Fähigkeit, die ausgeschriebene Tätigkeit tatsächlich auszuführen — durch Berufserfahrung, durch einen ausländischen Abschluss oder durch beides. Die deutsche Auslandsvertretung prüft diese Nachweise im Zuge des Visumsantrags.
Sprachkenntnisse sind keine formale Pflichtvoraussetzung für die Visumerteilung — aber sie sind eine praktische Notwendigkeit für den Arbeitsalltag. In Gastronomie und Hotellerie sind Deutschkenntnisse auf B1-Niveau für Servicepositionen realistisch erforderlich, für Küchenpositionen liegt die Schwelle je nach Betrieb niedriger. Diese Einschätzung gehört in das Stellenprofil, nicht in das Visumsverfahren.
Wie das Verfahren konkret abläuft
Das Verfahren nach der Westbalkan-Regelung folgt einer festen Abfolge. Wer diese Abfolge kennt, vermeidet die häufigsten Verzögerungen.
Schritt 1: Arbeitsvertrag vorbereiten und unterzeichnen
Vor jedem weiteren Schritt steht der Arbeitsvertrag. Er wird nach deutschem Recht aufgesetzt, von beiden Seiten unterzeichnet und bildet die Grundlage für alle weiteren Dokumente. MioTalent bereitet diesen Vertrag vor — der Arbeitgeber prüft und unterzeichnet.
Schritt 2: Visumsantrag bei der deutschen Auslandsvertretung
Der Kandidat stellt den Antrag persönlich bei der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat in seinem Herkunftsland. Er bringt den Arbeitsvertrag, den Reisepass, Lichtbilder und je nach Auslandsvertretung weitere Dokumente mit. Ein vorheriger Termin ist erforderlich — die Wartezeit auf einen Termin variiert je nach Vertretung und Saison.
Bei der Westbalkan-Regelung entfällt die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit im Zustimmungsverfahren. Die Auslandsvertretung prüft den Antrag eigenständig und stellt das Visum aus, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Schritt 3: Einreise und Anmeldung
Nach Ausstellung des Visums reist der Kandidat ein. Er meldet sich beim Einwohnermeldeamt am Wohnort an und beantragt bei der örtlichen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Diese ersetzt das Visum als dauerhaften Aufenthaltstitel und muss bei Veränderungen (Arbeitgeberwechsel, Verlängerung) aktualisiert werden.
Was die Regelung von anderen Verfahrenswegen unterscheidet
Die Westbalkan-Regelung ist kein besseres oder schlechteres Verfahren als das Fachkräfteeinwanderungsgesetz — sie ist ein anderes. Der wesentliche Unterschied liegt in drei Punkten.
Erstens entfällt die Vorrangprüfung. Die Bundesagentur für Arbeit muss nicht prüfen, ob vorrangig ein inländischer Bewerber für die Stelle in Frage kommt. Das spart Zeit und vermeidet eine Prüfungsebene, deren Ergebnis für viele Stellen in Gastronomie und Hotellerie ohnehin vorhersehbar wäre.
Zweitens entfällt die Berufsanerkennungspflicht. Ein serbischer Koch muss seinen Abschluss nicht formal dem deutschen Bildungssystem angleichen lassen, um als Koch arbeiten zu dürfen. Was zählt, ist die nachgewiesene Fähigkeit — nicht der formale Titel.
Drittens ist der Kandidatenkreis geografisch begrenzt. Die Westbalkan-Regelung gilt nur für die genannten sechs Länder. Wer aus der Ukraine, Indien oder Marokko rekrutiert, muss andere Verfahrenswege beschreiten — mit anderen Zeitachsen und anderen Anforderungen.
Im direkten Vergleich: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht grundsätzlich Einreise aus allen Ländern, ist aber anforderungsintensiver und in der Bearbeitungszeit je nach Herkunftsland deutlich länger. Die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit braucht gar kein Visum — gilt aber nur für EU-Staatsangehörige. Die Westbalkan-Regelung ist der pragmatische Mittelweg für einen klar definierten Kandidatenkreis.
Was Gastronomie und Hotellerie konkret davon haben
Die durchschnittliche Vakanzzeit im Gastgewerbe liegt bei 165 Tagen (Quelle: Bundesagentur für Arbeit, 2026). Das bedeutet: Fast ein halbes Jahr vergeht im Schnitt, bis eine Stelle besetzt ist. Jede Woche, die das Verfahren kürzer ist, ist eine Woche, in der der Betrieb wieder vollständig arbeiten kann.
Für Küchen-, Service- und Housekeeping-Positionen ist die Westbalkan-Regelung strukturell passend: Der Westbalkan hat eine etablierte Ausbildungstradition in Gastronomie und Hotellerie, die Sprachvorbereitung auf Deutsch ist in den Herkunftsländern verfügbar, und die geografische Nähe zu Deutschland erleichtert spätere Reisen zur Familie — was die Bindung an den Betrieb stabilisiert.
MioTalent betreibt eine eigene Agentur in Montenegro. Das bedeutet: Kandidaten werden vor Ort geprüft, nicht aus der Ferne beurteilt. Erste Interviews finden vor Ort statt. Sprachtraining wird koordiniert. Unterlagen werden vorbereitet, bevor der Kandidat zum ersten Termin bei der Botschaft erscheint. Diese lokale Präsenz ist kein Marketingargument — sie ist der operative Unterschied zwischen einem Lebenslauf und einem geprüften Kandidaten.
Was die Regelung nicht leistet — und worauf Sie sich einstellen müssen
Die Westbalkan-Regelung ist kontingentiert. Das bedeutet: Es gibt eine jährliche Höchstgrenze für die Zahl der Arbeitsverhältnisse, die über diesen Weg begründet werden können. Diese Grenze ist in den vergangenen Jahren mehrfach erhöht worden — sie ist aber nicht unbegrenzt. Wer spät im Jahr rekrutiert, kann auf ein erschöpftes Kontingent treffen.
Das Verfahren beschleunigt, aber es eliminiert keine Behörden. Der Termin bei der Auslandsvertretung muss beantragt und abgewartet werden. In Hochsaisons oder bei unterbesetzten Konsulaten sind Wartezeiten von mehreren Wochen allein für den Termin nicht ungewöhnlich. Wer dies nicht einkalkuliert, plant an der Realität vorbei.
Die Regelung schützt nicht vor schlechtem Onboarding. Ein Kandidat, der rechtlich korrekt einreist und im Betrieb schlecht aufgenommen wird, verlässt den Betrieb. Das Visumverfahren ist ein Anfang, kein Ende.
Weiterführende Beiträge dieses Clusters: Landesspezifische Profile zu Serbien und Montenegro (KW24), Nordmazedonien und Albanien (KW27) sowie Bosnien-Herzegowina (KW30) erscheinen in den kommenden Wochen. Eine Übersicht zum internationalen Recruiting-Prozess finden Sie im Beitrag vom 04. Mai 2026. Das Arbeitsvisum-Verfahren wird im Beitrag vom 06. Mai 2026 im Detail beschrieben.





