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Pflegefachassistenz: Anerkennung bekommt eine Zwischenstufe

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Heller Flur einer Pflegeeinrichtung mit Wäschewagen. Text: Ihre Pflegekraft aus einem Nicht-EU-Land kann ab 2027 Pflegefachassistentin sein, bevor ihr Abschluss voll anerkannt ist.
Mit KI erstellt. Auf Antrag kann die Behörde prüfen, ob ein Pflegeabschluss aus einem Nicht-EU-Land der Pflegefachassistenz gleichwertig ist.
Auf einen Blick
Pflegekräfte aus Nicht-EU-Staaten können ab 2027 im Anerkennungsverfahren beantragen, dass die Behörde ihren Abschluss auch für die Pflegefachassistenz prüft.

Sie wollen eine Pflegekraft aus Bosnien und Herzegowina einstellen, deren Abschluss erst nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang anerkannt wird. Bis dahin darf sie sich nicht Pflegefachfrau nennen, und Sie planen sie als Hilfskraft ein. Ab 2027 gibt es für diese Monate eine Stufe dazwischen. Auf ihren Antrag kann die Behörde prüfen, ob ihr Abschluss der Ausbildung zur Pflegefachassistenz gleichwertig ist. Wir von MioTalent vermitteln Pflegekräfte aus dem Ausland an deutsche Einrichtungen.

Pflegekräfte aus dem Ausland können die Assistenzstufe beantragen

Mit dem Gesetz zur Pflegefachassistenz kommt ein Satz in Paragraf 40 des Pflegeberufegesetzes. Er gilt für Pflegekräfte, die ihren Abschluss außerhalb der EU erworben haben und die Anerkennung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann beantragen. Die zuständige Behörde „kann auf Antrag ergänzend“ prüfen, ob ihr Ausbildungsstand dem einer Pflegefachassistenz gleichwertig ist. Das Pflegefachassistenzgesetz, auf das der Satz verweist, gilt ab dem 1. Januar 2027.

Im Verfahren prüft die Behörde, ob der ausländische Abschluss einem deutschen gleichwertig ist. Anerkannt wird dabei der Abschluss, nicht die Person. Reicht ein Abschluss für die Fachkraft noch nicht, kann er für die Assistenz schon genügen. Den Zweck der Regel beschreibt der Paritätische Gesamtverband. Personen sollen schon während des Anerkennungsverfahrens und während Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang die Erlaubnis als Pflegefachassistenzperson erhalten können, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Was die Behörde vergleicht, steht in Paragraf 25 des Pflegefachassistenzgesetzes. Sie schaut auf die Themen der Ausbildung und auf die praktischen Einsätze. Weichen sie wesentlich von der deutschen Assistenzausbildung ab, kann Berufserfahrung die Lücke schließen, wenn Ihre Kandidatin den Beruf tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat. Gibt es zu ihrem Abschluss schon ein Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, soll die Behörde es berücksichtigen. Fehlen Unterlagen aus Gründen, die Ihre Kandidatin nicht zu vertreten hat, weist sie ihren Kenntnisstand über eine Prüfung oder einen Lehrgang nach.

Drei Einschränkungen gehören dazu. Die Prüfung liegt im Ermessen der Behörde. Sie prüft nur, wenn Ihre Kandidatin es beantragt. Und neben dem Ausbildungsstand verlangt das Gesetz weitere Voraussetzungen, die die Behörde danach prüft. Welche Behörde in Ihrem Land zuständig ist, zeigt der Anerkennungs-Finder des Portals Anerkennung in Deutschland.

Ab 2027 gibt es bundesweit eine Stufe zwischen Hilfskraft und Fachkraft

Das Pflegefachassistenzgesetz schafft einen bundesweit einheitlichen Beruf. Er heißt Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson, und wer eine dieser Bezeichnungen führen will, braucht eine Erlaubnis. Welche Behörde sie erteilt, bestimmt jedes Land selbst.

Bisher regelten die Länder diese Stufe einzeln. Laut Bundesministerium für Gesundheit ersetzt die neue Ausbildung zur Pflegefachassistenz 27 landesrechtlich geregelte Ausbildungen in Pflegehilfe und Pflegeassistenz. Sie dauert in der Regel 18 Monate in Vollzeit, wer einschlägige Berufserfahrung mitbringt, kann sie verkürzen. Die Ausbildung ist generalistisch. Pflichteinsätze gibt es in der stationären und der ambulanten Langzeitpflege und im Krankenhaus. Wer danach Pflegefachfrau oder Pflegefachmann werden will, kann die Fachkraftausbildung laut Ministerium auch verkürzt anschließen.

Für Einrichtungen, die im Ausland suchen, betrifft das keine Randgruppe. Laut einer Presseinfo der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Tag der Pflege 2026 arbeiten 353.000 Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Pflegeberufen, rund 20 Prozent aller Beschäftigten dort. Die BA nennt Pflegekräfte aus Bosnien und Herzegowina unter den drei größten Gruppen.

Den Antrag stellt Ihre Kandidatin, Sie planen die Stelle um ihn herum

Für Sie ändert sich vor allem die Frage, wofür Sie Ihre neue Mitarbeiterin in den ersten Monaten einsetzen. Erteilt die Behörde die Erlaubnis, führt Ihre Mitarbeiterin in dieser Zeit eine geschützte Berufsbezeichnung. Der Ablauf hat vier Schritte.

  1. Ihre Kandidatin beantragt bei der zuständigen Landesbehörde die Anerkennung als Pflegefachfrau.
  2. Sie beantragt zusätzlich, dass die Behörde die Gleichwertigkeit mit der Pflegefachassistenz prüft.
  3. Stellt die Behörde diese Gleichwertigkeit fest und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, erhält Ihre Kandidatin die Erlaubnis als Pflegefachassistentin.
  4. Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang für die Fachkraft laufen weiter. Besteht Ihre Mitarbeiterin und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, folgt die Erlaubnis als Pflegefachfrau.

Für das Ergebnis gibt es einen eigenen Nachweis. Ihre Kandidatin kann nach Paragraf 28 des Pflegefachassistenzgesetzes beantragen, dass die Behörde ihr die Feststellung ihrer Berufsqualifikation in einem gesonderten Bescheid mitteilt. Diesen Bescheid sollten Sie gelesen haben, bevor Sie Aufgaben neu verteilen. Welche Deutschkenntnisse die Länder für die Fachkraft verlangen und wann der Nachweis vorliegen muss, steht in unserem Beitrag zu B2 in der Pflege.

Auf Schritt 3 können Sie keinen Dienstplan bauen, bevor der Bescheid da ist. Planen Sie deshalb einen Einsatz mit Assistenzerlaubnis und einen ohne sie. Wie viele Stunden Ihre Mitarbeiterin während Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang arbeiten darf und wie Sie Lernzeit einplanen, beschreiben wir im Beitrag zur Kenntnisprüfung in der Pflege.

Hat eine Kandidatin eine Ausbildung als Pflegehelferin abgeschlossen, ist das Pflegefachassistenzgesetz ihr eigentlicher Weg. Hat sie den Abschluss außerhalb der EU erworben, legt sie laut Paragraf 27 des Gesetzes bei wesentlichen Unterschieden entweder eine Kenntnisprüfung ab oder besucht einen Anpassungslehrgang von höchstens 18 Monaten. Sie darf zwischen beiden wählen. Verzichtet sie endgültig darauf, dass die Behörde ihren Ausbildungsstand prüft, weist sie ihren Kenntnisstand direkt über eine der beiden Maßnahmen nach. Welche Rechtswege es heute für Pflegehilfskräfte aus dem Ausland gibt, steht im Beitrag Pflegehilfskraft einstellen.

Die Nachweise für den Zusatzantrag gehören zu unserer Dokumentensammlung

Für diese Prüfung braucht die Behörde die Ausbildungsnachweise Ihrer Kandidatin. Belege über ihre Berufserfahrung können Unterschiede ausgleichen. Diese Unterlagen gehören in unserem Ablauf zu Schritt 4, der Dokumentensammlung und Legalisation. Den Antrag auf Anerkennung und den Zusatzantrag stellt Ihre Kandidatin selbst. Wie lange die Behörde für den Zusatzantrag braucht, können wir nicht sagen. Für die Arbeitserlaubnis in Schritt 5, der Einreichung bei den deutschen Behörden, rechnen wir mit ca. 6 bis 8 Wochen.

Von der Bedarfsanalyse bis zur Ankunft rechnen wir mit ca. 4 Monaten. Die Zeit für Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang kommt danach hinzu, und genau für diese Monate ist die neue Regel gedacht. Wie sich Anerkennung mit Auflage in der Praxis zeigt, beschreiben wir im Beitrag zur Anerkennung in der Pflege. Unsere Leistungen für Einrichtungen finden Sie unter Personalvermittlung Pflege.

Wie eine Pflegefachassistentin in Ihrem Personalschlüssel zählt, fragen Sie bei Ihrer zuständigen Aufsicht und Ihren Kostenträgern nach. Am besten, bevor Sie den Dienstplan schreiben.

Kostenlose Erstberatung — wir rufen Sie zurück, wann passt es Ihnen? In 15 Minuten sprechen wir über Ihre offene Stelle in der Pflege und darüber, wie die Assistenzstufe in Ihre Planung passt.

Angaben zur Orientierung, keine Rechtsberatung.

Quellen

  • Bundesministerium für Gesundheit: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung eines neuen Berufsbildes Pflegefachassistenz. 09.10.2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/bundestag-verabschiedet-gesetz-zur-einfuehrung-eines-neuen-berufsbildes-pflegefachassistenz-pm-09-10-2025 (abgerufen 04.10.2026).
  • Pflegefachassistenzgesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 28.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 259), Teil 3, Paragrafen 25 bis 28 und 37. https://www.buzer.de/gesetz/17181/b48120.htm (abgerufen 04.10.2026).
  • Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung, Artikel 2 (Änderung des Pflegeberufegesetzes). https://www.buzer.de/gesetz/17182/a331279.htm (abgerufen 04.10.2026).
  • Der Paritätische Gesamtverband: Bundestag beschließt Pflegefachassistenzeinführungsgesetz. 15.10.2025. https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/bundestag-beschliesst-pflegefachassistenzeinfuehrungsgesetz/ (abgerufen 04.10.2026).
  • Bundesagentur für Arbeit: Tag der Pflege – jede fünfte Pflegekraft hat ausländische Staatsangehörigkeit. Presseinfo 16. 2026. https://www.arbeitsagentur.de/presse/2026-16-tag-der-pflege-jede-fuenfte-pflegekraft-hat-auslaendische-staatsangehoerigkeit (abgerufen 04.10.2026).

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