Sie wollen eine Pflegekraft aus Bosnien und Herzegowina einstellen, deren Abschluss in Deutschland anerkannt werden soll. In fast jeder Stellenanzeige für Pflegefachkräfte steht B2, im Pflegeberufegesetz steht es nicht. Welcher Sprachnachweis gilt und wann er vorliegen muss, legt die Behörde Ihres Bundeslandes fest, und davon hängt ab, wann Sie den Sprachkurs einplanen. Wir von MioTalent vermitteln Pflegekräfte aus dem Ausland an deutsche Einrichtungen und klären diese Frage, bevor wir Kandidaten vorstellen.
Für Pflegekräfte aus dem Ausland verlangt das Gesetz Deutsch, aber kein Niveau
Wer in Deutschland die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen will, braucht dafür eine Erlaubnis. So steht es in Paragraf 1 des Pflegeberufegesetzes. Paragraf 2 nennt die Voraussetzungen: die vorgeschriebene Ausbildung mit bestandener Prüfung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und als vierte Bedingung „die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache“. Ein Niveau wie B1 oder B2 nennt das Gesetz nicht.
Die Zahl, nach der Sie planen, steht also nicht im Gesetz. Laut einer Presseinfo der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Tag der Pflege 2026 arbeiten 353.000 Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit in Pflegeberufen, rund 20 Prozent aller Beschäftigten dort. Zehn Jahre zuvor lag der Anteil laut BA bei rund sieben Prozent. Unter den drei größten Gruppen nennt die BA Pflegekräfte aus Bosnien und Herzegowina. Für viele Einrichtungen ist die Sprachfrage damit Alltag in der Personalplanung.
Das Niveau B2 stammt aus einem Beschluss der Gesundheitsminister
Die 92. Gesundheitsministerkonferenz hat im Juni 2019 in Leipzig Eckpunkte beschlossen, wie die Länder die nötigen Deutschkenntnisse in den Gesundheitsfachberufen prüfen. Für alle diese Berufe außer der Logopädie legen die Eckpunkte das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens fest, für die Logopädie C2. Weniger als B2 sehen die Eckpunkte für die Pflege nicht vor. Unterschiedlich sein kann zwischen den Ländern, welches Zertifikat als Beleg gilt, wer die Prüfung abnimmt und wann der Nachweis vorliegen muss.
Die Eckpunkte sind eine Verständigung der Länder darüber, wie sie den offenen Begriff im Pflegeberufegesetz füllen. Umsetzen muss sie jedes Land selbst. Die Eckpunkte erlauben den Ländern auch festzulegen, wer den Sprachtest abnimmt: die Behörde, die die Erlaubnis erteilt, eine Berufskammer, eine vergleichbare Berufsvertretung oder eine andere autorisierte Stelle. Verbindlich für Ihren Fall ist deshalb die Auskunft der zuständigen Anerkennungsbehörde.
Die Eckpunkte nennen auch Fälle, in denen der Nachweis in der Regel als erbracht gilt. Dazu zählt der erfolgreiche Abschluss eines Programms zur Gewinnung ausländischer Fachkräfte in Gesundheitsfachberufen, das eine Bundes- oder Landesbehörde durchführt, trägt oder anerkennt und das einen berufsbezogenen Deutschkurs mindestens auf dem Niveau B2 enthält. Kommt Ihre Kandidatin über ein solches Programm, fragen Sie bei der Behörde nach, ob der Abschluss dieses Programms als Sprachnachweis genügt.
Welche Zertifikate gelten, regelt jedes Land selbst
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege nimmt eine lange Liste von Sprachzertifikaten an, etwa telc Deutsch B2 Pflege oder das Goethe-Zertifikat B2. Auch die Fachsprachenprüfung Pflege der digiFORT gGmbH steht auf der Liste. Für Hessen kann Ihre Kandidatin also zwischen mehreren Prüfungen wählen.
In Rheinland-Pfalz bietet die Landespflegekammer seit 2024 eine eigene Fachsprachprüfung B2 Pflege an, die als Nachweis gilt. Die Prüfung simuliert Gespräche mit einer zu pflegenden Person und mit einer Vorgesetzten, im schriftlichen Teil verlangt sie einen Pflegebericht. Anmelden darf sich nur die Pflegekraft selbst, ein Bevollmächtigter kann das nicht. Hat sie ihre Ausbildung außerhalb der EU abgeschlossen, braucht sie für die Anmeldung außerdem einen Feststellungsbescheid. Das ist der Bescheid, mit dem eine deutsche Anerkennungsbehörde das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung mitteilt.
Wo eine Fachsprachprüfung erst nach dem Feststellungsbescheid möglich ist, verschiebt sich der Sprachnachweis an das Ende des Verfahrens. Die beiden Länder gehen also verschiedene Wege. Ob ein Zertifikat genügt, entscheidet die Behörde des Landes, in dem Ihre Kandidatin die Erlaubnis beantragt. Wir lesen die Vorgaben jedes Landes einzeln nach, die verbindliche Auskunft für Ihren Fall gibt die Behörde.
In Hessen muss der Nachweis erst zur Berufserlaubnis vorliegen, Deutsch braucht Ihre Kandidatin früher
Nach Angabe des hessischen Landesamts muss der Sprachnachweis bei der Antragstellung noch nicht vorliegen. Er muss spätestens zur Erteilung der Berufserlaubnis da sein. Andere Länder können das anders regeln. Im Anerkennungsverfahren prüft die Behörde, ob der ausländische Abschluss gleichwertig ist. Anerkannt wird dabei der Abschluss, nicht die Person.
Stellt die Behörde Unterschiede fest, kann Ihre Kandidatin sie mit einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung ausgleichen. Auch dafür braucht sie nach Angabe des hessischen Landesamts ausreichende Sprachkenntnisse. Wer den Sprachkurs erst für die Zeit nach der Kenntnisprüfung plant, plant zu spät.
Die Reihenfolge ist fest. Wir gehen sie mit Ihnen durch.
- Wir ermitteln mit Ihnen die zuständige Anerkennungsbehörde. Der Anerkennungs-Finder des Portals Anerkennung in Deutschland zeigt sie an.
- Sie fragen dort schriftlich nach, welches Niveau verlangt wird, welche Zertifikate angenommen werden, ob eine Fachsprachprüfung nötig ist und bis wann der Nachweis vorliegen muss. Die Fragen bereiten wir mit Ihnen vor.
- Erst mit dieser Antwort meldet sich Ihre Kandidatin zu Sprachkurs und Prüfung an.
- Den Zeitplan für den Kurs stimmen wir mit Ihnen so ab, dass er vor einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung endet.
Wir klären die Sprachfrage, bevor wir Ihnen Kandidaten vorstellen
Ein Zertifikat, das Ihre Behörde nicht annimmt, kostet Zeit, in der Ihre Stelle offen bleibt. Deshalb prüfen wir die veröffentlichten Anforderungen Ihres Landes, bevor wir Kandidaten vorstellen, und vergleichen sie mit dem Sprachstand jeder Bewerberin. Liegt schon ein Zertifikat vor, das Ihr Land annimmt, gehört es in unserem Ablauf zu Schritt 4, der Dokumentensammlung und Legalisation. Eine Prüfung, die erst nach dem Feststellungsbescheid möglich ist, folgt nach Schritt 5, der Einreichung bei den deutschen Behörden, und die Zeit dafür kommt hinzu.
Das Zertifikat ist eine Bedingung der Behörde. Ob Ihre neue Mitarbeiterin nachts am Telefon mit einem Angehörigen zurechtkommt, ist eine andere Frage. Die beantworten Sie in der Einarbeitung, und dazu steht mehr in unserem Beitrag über die Sprachbarriere. Unsere Leistungen für Einrichtungen finden Sie unter Personalvermittlung Pflege.
Von der Bedarfsanalyse bis zur Ankunft rechnen wir mit ca. 4 Monaten. Muss der Abschluss Ihrer Kandidatin erst anerkannt werden, kommt die Zeit für Anpassungslehrgang oder Kenntnisprüfung hinzu. Was dort auf Ihre Einrichtung zukommt, beschreiben wir im Beitrag zur Kenntnisprüfung in der Pflege, und warum eine Auflage eher die Regel ist, im Beitrag zur Anerkennung in der Pflege.
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Unverbindlich. Rückruf innerhalb eines Werktags (Mo.–Fr. 9–18 Uhr), danach eine schriftliche Ersteinschätzung. In 15 Minuten sprechen wir über Ihre offene Stelle in der Pflege und darüber, welche Fragen Sie vor der Auswahl an Ihre Landesbehörde richten sollten.
Angaben zur Orientierung, keine Rechtsberatung.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Pflegeberufegesetz, Paragraf 1 und Paragraf 2. 2026 (abgerufen 04.10.2026).
- Gesundheitsministerkonferenz: Beschluss der 92. GMK am 05./06. Juni 2019, TOP 8.6, Eckpunkte zur Überprüfung der Deutschkenntnisse in den Gesundheitsfachberufen. 2019 (abgerufen 04.10.2026).
- Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege: Anerkennung internationaler Pflegeabschlüsse – Antrag und Anerkennungsverfahren. o. J. (abgerufen 04.10.2026).
- Landespflegekammer Rheinland-Pfalz: Fachsprachprüfung. o. J. (abgerufen 04.10.2026).
- Bundesagentur für Arbeit: Tag der Pflege – jede fünfte Pflegekraft hat ausländische Staatsangehörigkeit. Presseinfo 16. 2026 (abgerufen 04.10.2026).







