Der Anerkennungsbescheid für Ihren neuen Elektriker vom Westbalkan oder aus Tunesien liegt vor. Der Bescheid sagt Ihnen, wie eine deutsche Anerkennungsstelle den Abschluss des Elektrikers einordnet. Welche Arbeiten der Mitarbeiter an Ihren Anlagen übernimmt, legen Sie selbst fest. Den Maßstab dafür setzt das Arbeitsschutzrecht, und die Verantwortung liegt in Ihrem Betrieb.
Der Bescheid für Ihren Elektriker aus dem Ausland bewertet nur seinen Abschluss
Wer im Ausland eine elektrotechnische Ausbildung abgeschlossen hat, kann in Deutschland beantragen, dass die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit prüft. Anerkannt wird dabei der Abschluss, nicht die Person. Die Stelle vergleicht den ausländischen Nachweis mit dem entsprechenden deutschen Abschluss, dem Referenzberuf. Im Betrieb sagt man meist Elektriker. In der Anerkennungsstatistik heißen die Referenzberufe zum Beispiel Elektroniker oder Elektroanlagenmonteur. Kosten und Ablauf des Verfahrens haben wir im Beitrag zur Anerkennung von Elektrikern zusammengestellt.
Im Berichtsjahr 2025 zählte die Statistik 5.070 positive Bescheide in der Berufshauptgruppe der Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe, davon 2.607 mit voller und 2.460 mit teilweiser Gleichwertigkeit (Statistisches Bundesamt). Die übrigen entfielen auf andere Bescheidformen. Fast jeder zweite positive Bescheid in dieser Gruppe bescheinigt also nur eine teilweise Gleichwertigkeit. Beim Referenzberuf Elektroniker allein waren es 729 positive Bescheide, davon 399 mit teilweiser Gleichwertigkeit (Statistisches Bundesamt).
Teilweise gleichwertig heißt, dass in bestimmten Bereichen wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung bestehen. Der Bescheid hält fest, wo die theoretischen oder praktischen Lücken liegen. Für Ihr eigenes Urteil ist diese Aufstellung eine gute Vorlage, weil sie Ihnen sagt, wonach Sie im Fachgespräch fragen sollten.
Bei voller Gleichwertigkeit steht ein ausländischer Nachweis im Handwerk der Gesellenprüfung gleich, so regelt es Paragraf 40a der Handwerksordnung. Wer welche Arbeiten an elektrischen Anlagen übernimmt, richtet sich trotzdem nach der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Ob Ihr Kandidat für sein Visum einen Bescheid braucht, ist eine Frage des Aufenthaltsrechts, die wir im Beitrag zum Unterschied zwischen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis einordnen.
Für die Elektrofachkraft zählt, was jemand an Ihren Anlagen beurteilen kann
Nach Paragraf 2 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 3 gilt als Elektrofachkraft, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Nach Paragraf 3 Absatz 1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet und geändert werden, und zwar nach den elektrotechnischen Regeln. Für die Instandhaltung gilt dasselbe.
Für eine Einstellung aus dem Ausland ist ein anderes Regelwerk aufschlussreicher. Die DGUV Information 203-002 „Elektrofachkräfte“ der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, kurz BGHM, erscheint im Regelwerk der DGUV und erläutert, was als fachliche Ausbildung zählt. Die Forderung nach einer fachlichen Ausbildung ist danach „in der Regel durch den Abschluss einer anerkannten elektrotechnischen Fachausbildung oder einer für die vorgesehenen Aufgaben vergleichbaren elektrotechnischen Qualifikation erfüllt“.
Für einen Kandidaten mit teilweiser Gleichwertigkeit oder ohne Bescheid kommt die vergleichbare Qualifikation in Betracht. Ob die Ausbildung Ihres Kandidaten für Ihre Aufgaben vergleichbar ist, beurteilt Ihr Betrieb anhand der Arbeiten, die der Kandidat übernehmen soll.
Kenntnisse und Erfahrungen entstehen laut BGHM durch „eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in dem jeweiligen Teilgebiet der Elektrotechnik“. Die BGHM bindet die Eigenschaft als Elektrofachkraft an Teilgebiete der Elektrotechnik. Elektrofachkraft ist jemand nur dort, wo er alle Voraussetzungen der Definition mitbringt. Wer jahrelang Gebäude installiert hat, ist damit nicht automatisch Elektrofachkraft für die Steuerung einer Fertigungsanlage. In die Stellenbeschreibung gehört deshalb das Teilgebiet.
Mit der Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen meint die BGHM-Schrift „in erster Linie die entsprechenden VDE-Bestimmungen, staatliche Rechtsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften“. Das sind die in Deutschland geltenden Regeln. Ein Kandidat, der im Ausland gelernt hat, kennt sie nicht zwangsläufig aus seiner Ausbildung, auch wenn er sein Handwerk beherrscht. Wie sicher er sich darin bewegt, zeigen das Fachgespräch und später die Einarbeitung.
Ihr neuer Mitarbeiter kann auch mit engerem Rahmen an Ihren Anlagen arbeiten
Die BGHM-Schrift beschreibt zwei Stufen mit engerem Rahmen. Die erste ist die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten. Wer so eingestuft ist, darf „gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind, in eigener Fachverantwortung ausführen“. Für diese Tätigkeiten ist eine Ausbildung in Theorie und Praxis nachzuweisen, und die Arbeitsanweisung schreibt Ihr Betrieb.
Die BGHM erlaubt diese Tätigkeiten nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1.000 Volt Wechselspannung und 1.500 Volt Gleichspannung, grundsätzlich im freigeschalteten Zustand. Unter Spannung bleiben Fehlersuche und das Feststellen der Spannungsfreiheit zulässig. Wir halten diese Stufe für einen tragfähigen Anfang, wenn die geplante Arbeit klar beschriebene, wiederkehrende Aufgaben umfasst.
Die zweite Stufe ist die elektrotechnisch unterwiesene Person. Als unterwiesen gilt nach derselben Schrift, wen eine Elektrofachkraft über die übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt hat. Zur Definition gehört außerdem die Belehrung über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen. Ein Berufsabschluss ist dafür keine Voraussetzung. Wer keine dieser Qualifikationen hat, gilt als Laie. Bescheinigt ein Bescheid nur teilweise Gleichwertigkeit, sprechen wir beide Stufen mit Ihnen offen an.
Eine falsche Einschätzung bindet die Elektrofachkräfte, die Sie schon haben
Angenommen, Sie haben einen Elektriker aus dem Ausland für eigenverantwortliche Arbeiten an Ihren Anlagen eingeplant, und nach der Ankunft zeigt sich, dass er bis auf Weiteres nur als unterwiesene Person arbeiten kann. Den vereinbarten Lohn zahlen Sie trotzdem. Eigenverantwortliche Arbeiten an den Anlagen bleiben bei Ihren übrigen Elektrofachkräften. Eine von ihnen unterweist den neuen Kollegen, und das bei jeder Veränderung seines Aufgabenbereichs erneut. Ihr Engpass besteht fort, bis die Einarbeitung trägt.
Kann Ihr neuer Mitarbeiter als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten arbeiten, ist der Abstand zur eingeplanten Arbeit kleiner. Er arbeitet dann aber nur in dem Ausschnitt, den Ihre Arbeitsanweisung beschreibt. Diesen Unterschied sollten Sie vor der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag kennen.
Bei MioTalent vergehen zwischen Bedarfsanalyse und Ankunft ca. 4 Monate, wie unser Ablauf zeigt. Was der Elektriker an Ihren Anlagen tatsächlich kann, zeigt sich erst in der Einarbeitung. Die Grundlagen für Ihr Urteil legen Sie in diesen Monaten.
Vor der Einreise bereiten Sie die Beurteilung vor
Beteiligen Sie früh eine Elektrofachkraft aus Ihrem Betrieb, die die Anlagen kennt, an denen der Kandidat später arbeiten soll.
- Beschreiben Sie die Arbeiten, die der neue Mitarbeiter übernehmen soll, mit Anlagenart und Spannungsebene. Nennen Sie das Teilgebiet.
- Lassen Sie sich die Zeugnisse und, falls vorhanden, den Anerkennungsbescheid vorlegen. Was ein Kandidat sonst noch mitbringen sollte, steht in unserer Checkliste für Dokumente.
- Führen Sie das Fachgespräch über Anlagen, die der Kandidat selbst errichtet oder instand gehalten hat. Fragen Sie auch, wie er an seinem bisherigen Arbeitsplatz Anlagen freigeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert hat. Das sind die ersten beiden der fünf Sicherheitsregeln aus der BGHM-Schrift. Das Gespräch lässt sich per Video führen, so wie wir die Kandidatenvorstellung ohnehin anbieten. Ob ein Dolmetscher nötig ist, sollte vorher feststehen.
- Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, mit den Teilgebieten, für die es gilt.
Soll Ihr neuer Mitarbeiter später einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil verantwortlich fachlich leiten, sagen Sie uns das zu Beginn. Dafür ist nach VDE 1000-10 eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich, so die BGHM, grundsätzlich mit einem Abschluss als staatlich geprüfter Techniker, Industriemeister, Handwerksmeister, Diplomingenieur, Bachelor oder Master. Ein Gesellenabschluss steht nicht auf dieser Liste. Ob ein ausländischer Meister- oder Technikerabschluss genügt, klären Sie am besten vorab mit Ihrer Berufsgenossenschaft. Nach der Antwort richtet sich, auf welcher Abschlussebene wir suchen.
Nach der Ankunft unterweisen Sie Ihren Mitarbeiter nach Paragraf 12 des Arbeitsschutzgesetzes, und zwar bei der Einstellung vor Aufnahme der Tätigkeit und zugeschnitten auf seinen Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich. Die BGHM verlangt zudem, allen Versicherten „genügend Einarbeitungszeit unter Beobachtung der Vorgesetzten“ einzuräumen, „um die Befähigung nachzuweisen“. Eine Dauer nennt sie nicht.
Wir raten zu einigen Wochen, weil Ihr neuer Mitarbeiter deutsche Normen und Anlagen erst kennenlernt. Ausreichend und angemessen, wie Paragraf 12 es verlangt, ist eine Unterweisung aus unserer Sicht nur, wenn Ihr Mitarbeiter sie versteht. Klären Sie deshalb vorab, in welcher Sprache die ersten Unterweisungen stattfinden und wer bei Fachbegriffen hilft. Unsere Seite zur Personalvermittlung Elektro zeigt, wie wir bei der Suche vorgehen.
Struktur schlägt Zufall. Ein Betrieb, der die Arbeiten vor der Suche beschreibt, kann jeden Kandidaten an denselben Anforderungen prüfen.
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Unverbindlich. Rückruf innerhalb eines Werktags (Mo.–Fr. 9–18 Uhr), danach eine schriftliche Ersteinschätzung. In 15 Minuten sprechen wir über Ihre offene Elektrostelle und die Arbeiten, die sie umfasst.
Angaben zur Orientierung, keine Rechtsberatung.
Quellen
- Statistisches Bundesamt: Statistischer Bericht. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 2025, Tabelle 21231-02, Werte zur Geheimhaltung auf Vielfache von drei gerundet. 2026. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Berufliche-Bildung/Publikationen/Downloads-Berufliche-Bildung/statistischer-bericht-auslaendische-berufsqualifikation-5212301257005.html (abgerufen 04.10.2026).
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: DGUV Vorschrift 3. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Paragrafen 2 und 3. Fassung 1997. https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/1052/elektrische-anlagen-und-betriebsmittel (abgerufen 04.10.2026).
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall: DGUV Information 203-002. Elektrofachkräfte. 2012. https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/313/elektrofachkraefte (abgerufen 04.10.2026).
- Unternehmen Berufsanerkennung (DIHK Service GmbH): Was bedeutet eine teilweise Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses und deutschen Referenzberufs? Ohne Jahr. https://www.unternehmen-berufsanerkennung.de/fragen-antworten/was-bedeutet-eine-teilweise-gleichwertigkeit-eines-auslaendischen-berufsabschlusses-und-deutschen-referenzberufs (abgerufen 04.10.2026).
- Bundesministerium der Justiz: Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Paragraf 4, Arbeitsschutzgesetz, Paragraf 12, und Handwerksordnung, Paragraf 40a. Rechtsstand Oktober 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/bqfg/__4.html, https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html und https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/__40a.html (abgerufen 04.10.2026).







