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Zwei Wege in die Pflege, nur einer braucht Anerkennung

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Auszubildende in hellblauer Pflegekleidung üben am Pflegebett, dazu die Aufschrift 5,3 Prozent, so wenige holen Azubis aus dem Ausland, MioTalent Blue Recruitment
Mit KI erstellt. Nur 5,3 Prozent der Unternehmen ab zehn Mitarbeitenden nennen Auszubildende aus dem Ausland als Instrument gegen Fachkräfteengpässe. Quelle: Bertelsmann Stiftung und Civey, 2024

Wenn Pflegeeinrichtungen über internationale Rekrutierung sprechen, geht es fast immer um dasselbe: die fertig ausgebildete Pflegefachkraft aus dem Ausland, deren Abschluss anerkannt werden muss. Das ist ein Weg. Es ist nicht der einzige, und für viele Einrichtungen ist es nicht der schnellste.

Die Zahl, die zeigt, wie wenig genutzt der zweite Weg ist

Die Bertelsmann Stiftung hat 2024 gemeinsam mit Civey 7.501 Unternehmen ab zehn Mitarbeitenden gefragt, welche Instrumente sie gegen Fachkräfteengpässe einsetzen. Die Antworten verteilen sich so:

  • Eigene Ausbildung: 50,8 Prozent
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf: 45,7 Prozent
  • Weiterbildung: 41,2 Prozent
  • Höhere Entgelte: 34,7 Prozent
  • Rekrutierung von Fachkräften aus dem Ausland: 18,4 Prozent
  • Auszubildende aus dem Ausland: 5,3 Prozent

Fünf Komma drei. Das ist der am wenigsten genutzte Weg von allen abgefragten. Gleichzeitig nennt jedes zweite Unternehmen die eigene Ausbildung als wichtigstes Instrument. Beides zusammengelesen ergibt eine bemerkenswerte Lücke: Betriebe setzen auf Ausbildung, aber kaum jemand denkt dabei über die Landesgrenze hinaus.

Zum Vergleich die Gegenseite: Pflegefachkraft ist mit 21.699 positiven Bescheiden der mit Abstand am häufigsten anerkannte Beruf des Jahres 2024. Dort, wo alle hinschauen, ist der Wettbewerb am härtesten. Dort, wo kaum jemand hinschaut, konkurriert praktisch niemand.

Weg eins: Ausbildung in Deutschland nach Paragraf 16a

Die Rechtsgrundlage ist Paragraf 16a des Aufenthaltsgesetzes. Er regelt die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung.

Der entscheidende Punkt für die Praxis: Hier gibt es kein Anerkennungsverfahren. Die Qualifikation entsteht in Deutschland, nach deutschen Lehrplänen, mit deutschem Abschluss. Es gibt keine ausländische Vorqualifikation, deren Gleichwertigkeit eine Behörde prüfen müsste. Der gesamte Verfahrensschritt, an dem 45 Prozent der Anerkennungsanträge mit einer Auflage hängen bleiben, entfällt hier ersatzlos.

Was stattdessen gilt:

Die Ausbildung muss mindestens zwei Jahre dauern und zu einer staatlich anerkannten Berufsqualifikation führen. Die dreijährige Pflegefachfrau- beziehungsweise Pflegefachmann-Ausbildung erfüllt das ohne Weiteres. Praktika, reine Sprachkurse oder nicht anerkannte Weiterbildungen fallen nicht darunter.

Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen, sofern nicht eine Regelung der Beschäftigungsverordnung eine Ausnahme vorsieht.

Die Ausländerbehörde kann einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse verlangen. In der Praxis liegt die Erwartung bei Pflegeberufen höher als bei anderen Ausbildungen, weil Kommunikation mit Patientinnen und Angehörigen zum Kern der Tätigkeit gehört.

Wichtig und wenig bekannt: Der Aufenthaltszweck umfasst ausdrücklich auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Ausbildung, insbesondere eines berufsbezogenen Kurses nach der Deutschsprachförderverordnung. Die Person darf also einreisen und zunächst Sprache lernen, bevor die Ausbildung beginnt. Das ist ein erheblicher planerischer Spielraum.

Eine Nebenbeschäftigung ist während der Ausbildung bis zu 20 Stunden pro Woche zulässig.

Und zwei Regelungen für den Fall, dass etwas schiefgeht: Wird die Ausbildung aus Gründen abgebrochen, die die Person nicht zu vertreten hat, ist ihr bis zu sechs Monate Zeit zur Suche eines anderen Ausbildungsplatzes zu geben. Nach erfolgreichem Abschluss kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu zwölf Monate erteilt werden.

Für Ihre Kalkulation heißt das: Sie investieren drei Jahre Ausbildung, bekommen dafür aber eine Fachkraft, deren Abschluss nie anerkannt werden muss, die die Sprache im Betrieb gelernt hat und die ihr gesamtes berufliches Netzwerk bei Ihnen aufgebaut hat.

Weg zwei: Beschäftigung als Pflegehilfskraft

Seit dem 1. März 2024 gibt es eine eigene Regelung für ausländische Pflegehilfskräfte, die nicht bereits als Fachkräfte eingestuft werden können. Rechtsgrundlage ist Paragraf 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Paragraf 22a der Beschäftigungsverordnung.

Angesprochen sind Menschen, die eine Pflegeausbildung von weniger als drei Jahren abgeschlossen oder anerkannt bekommen haben. Der deutsche Arbeitsmarkt steht damit auch Pflegehilfskräften aus Drittstaaten offen.

Die Voraussetzungen:

Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Pflegehilfskraft vorliegen. Die Bundesagentur für Arbeit muss nach Paragraf 22a der Beschäftigungsverordnung zustimmen und prüft dabei, ob die Arbeitsbedingungen denen deutscher Pflegehilfskräfte entsprechen. Wer 45 Jahre oder älter ist, muss ein Mindestbruttojahresgehalt erhalten — im Jahr 2026 sind das 55.770 Euro — oder eine ausreichende Altersversorgung nachweisen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate erteilt.

Auch hier ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Eine Anerkennung als Pflegeassistentin oder Pflegehelfer ist möglich und wird von den zuständigen Stellen durchgeführt. Sie ist aber nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Beschäftigung — das hängt von der konkreten Regelung und dem Bundesland ab.

Welcher Weg für wen

Die Unterscheidung ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern entscheidet über Ihre Zeitplanung und Ihre Erwartungshaltung.

Der Ausbildungsweg passt, wenn Sie langfristig denken, Ausbildungskapazität haben und bereit sind, drei Jahre zu investieren. Er passt bei jungen Kandidatinnen und Kandidaten ohne einschlägige Vorqualifikation. Und er passt, wenn Sie das Bindungsproblem lösen wollen: Wer bei Ihnen ausgebildet wurde, wechselt seltener nach zwei Jahren zum Wettbewerber.

Der Hilfskraftweg passt, wenn Sie jetzt Personal brauchen, wenn die Kandidatinnen bereits eine pflegerische Vorqualifikation mitbringen und wenn die Position tatsächlich eine Hilfskrafttätigkeit ist. Er passt auch als Zwischenschritt: Wer mit unvollständiger Anerkennung als Pflegefachkraft einreist, arbeitet bis zur vollen Anerkennung regulär als Pflegehilfskraft.

Was für beide gilt: Es braucht ein konkretes Arbeitsplatzangebot, es braucht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, und es braucht vollständige Unterlagen. Der Unterschied zwischen einem gut vorbereiteten und einem schlecht vorbereiteten Antrag beträgt in der Praxis Monate, nicht Wochen.

Was es kostet und was es bringt

Beim Ausbildungsweg fällt eine Investition an, die beim Hilfskraftweg nicht anfällt: die Vorbereitung im Herkunftsland.

Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Pflegeausbildung in Deutschland beginnen sollen, brauchen Deutsch. Ein Intensivkurs von B1 auf B2 umfasst je nach Anbieter 400 bis 600 Unterrichtsstunden. Wer diese Vorbereitung mitfinanziert, verkürzt nicht nur den Zeitraum bis zum Ausbildungsbeginn, sondern senkt auch das Abbruchrisiko erheblich — denn die häufigste Ursache für Abbrüche in den ersten Monaten ist nicht fachliche Überforderung, sondern sprachliche.

Das ist keine gesetzliche Pflicht. Es ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung. Rechnen Sie den Betrag gegen die Kosten einer Stelle, die stattdessen weitere Monate offen bleibt.

Zweiter Posten, der oft vergessen wird: die Ankunft. Wohnung, Kontoeröffnung, Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, Termin bei der Ausländerbehörde innerhalb der ersten Wochen nach Einreise. Wer eine Person nach Deutschland holt und diese Schritte nicht organisiert, hat nicht rekrutiert, sondern eine Kündigung mit Vorlauf produziert.

Und ein Punkt, der in der Pflege besonders zählt: die Einarbeitung durch eine deutschsprachige Kollegin oder einen Kollegen. Nicht als formales Mentorenprogramm mit Handbuch, sondern schlicht als benannte Ansprechperson für die ersten Wochen. Das kostet nichts außer Absprache und ist der wirksamste Hebel gegen frühe Abbrüche, den wir kennen.

Es gibt in einzelnen Bundesländern Fördermodelle, die genau in diese Richtung zielen. In Thüringen etwa erhalten Pflegeeinrichtungen Zuschüsse für die Beschäftigung ausländischer Pflege-Auszubildender. Ob und in welcher Höhe für Ihr Bundesland etwas Vergleichbares besteht, sollten Sie vor der Kalkulation prüfen — die Programme ändern sich häufiger als das Aufenthaltsrecht.

Der Fehler, der am meisten Zeit kostet

In der Beratung sehen wir regelmäßig denselben Ablauf. Eine Einrichtung sucht dringend Personal, findet eine Kandidatin mit ausländischem Pflegeabschluss, startet das Anerkennungsverfahren als Pflegefachkraft — und wartet.

In vielen dieser Fälle wäre der Hilfskraftweg von Anfang an möglich gewesen, mit deutlich kürzerer Vorlaufzeit, und die Anerkennung hätte parallel im laufenden Beschäftigungsverhältnis betrieben werden können. Die Kandidatin wäre längst im Betrieb, hätte Sprache und Abläufe gelernt und stünde bei der Anerkennung besser da als vom Herkunftsland aus.

Der Fehler liegt nicht in der Rechtslage. Er liegt darin, dass die Frage nach dem passenden Weg am Anfang nicht gestellt wird.

Was Sie davon haben

In der Pflege liegt der Ausländeranteil unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei 18 Prozent, gegenüber 16 Prozent über alle Beschäftigten hinweg. Internationale Rekrutierung ist in diesem Feld längst Normalität, kein Alleinstellungsmerkmal. Der Zugang allein verschafft Ihnen keinen Vorsprung mehr.

Wo der Vorsprung noch liegt, ist die Wegwahl. Wer beide Wege kennt und für jede Position den passenden nimmt, spart Monate gegenüber einem Betrieb, der reflexhaft das Anerkennungsverfahren startet. Und wer den Ausbildungsweg mitdenkt, bewegt sich in einem Feld, in dem sich nur 5,3 Prozent der Unternehmen überhaupt bewegen.

Struktur schlägt Zufall. In der Pflege besonders.

Die Angaben in diesem Beitrag dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Zuständigkeiten und Anforderungen unterscheiden sich je nach Bundesland; maßgeblich ist die Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.

Sie wissen nicht, welcher Weg für Ihre offene Stelle der richtige ist? Kostenlose Erstberatung, wir rufen zurück.

Weiterlesen

Quellen

  • Bundesministerium der Justiz: § 16a AufenthG — Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung. https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16a.html (abgerufen 03.08.2026)
  • Make it in Germany: Sonderregelung für Pflegehilfskräfte. https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/arten/weitere/sonderregelung-pflegehilfskraefte (abgerufen 03.08.2026)
  • Bertelsmann Stiftung / Civey: Instrumente gegen Fachkräfteengpässe, Befragung 08.06. bis 06.09.2024, 7.501 Befragte.
  • Statistisches Bundesamt: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 2024.
  • Bundesagentur für Arbeit: Ausländeranteil bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Pflege, Juni 2024.
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