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Sozialversicherung internationale Mitarbeiter: Tag 1

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MioTalent Infografik: Sozialversicherung für internationale Mitarbeiter gilt ab dem ersten Arbeitstag; dunkler Bürohintergrund im Marken-Blau.
Mit KI erstellt. Sozialversicherung für internationale Mitarbeiter — ab dem ersten Arbeitstag gelten dieselben Regeln.

Sie stellen jemanden aus dem Ausland ein und fragen sich, ob bei der Sozialversicherung etwas anderes gilt als bei einer Kraft aus Deutschland. Die kurze Antwort: nein. Ab dem ersten Arbeitstag gelten dieselben Regeln — und dieselben Fristen für Sie als Arbeitgeber. Dieser Beitrag ordnet, was ab Tag 1 zu tun ist und wo die wenigen echten Sonderfälle liegen.

Ab wann die Versicherungspflicht greift

Die Sozialversicherungspflicht beginnt nicht mit der Einbürgerung, nicht mit dem ersten Gehalt und nicht mit einem Antrag. Sie beginnt mit der Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung — also am ersten Arbeitstag. Das ist keine Ermessensfrage, sondern gesetzlich festgelegt.

Maßgeblich ist das Beschäftigungsortprinzip nach Paragraf 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV): Wer in Deutschland beschäftigt ist, unterliegt dem deutschen Sozialversicherungsrecht — unabhängig von der Staatsangehörigkeit und unabhängig vom Wohnsitz des Arbeitgebers. Der Pass entscheidet nicht. Der Arbeitsort entscheidet.

Wie groß dieser Personenkreis ist, zeigt eine Zahl: Im September 2025 standen in Deutschland 6,62 Millionen Menschen ohne deutschen Pass in einem Beschäftigungsverhältnis (sozialversicherungspflichtig und geringfügig zusammengerechnet). Das meldet das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung im IAB-Zuwanderungsmonitor vom November 2025. Internationale Beschäftigung ist damit kein rechtlicher Ausnahmefall, für den eigene Regeln gälten, sondern Alltag im deutschen Sozialsystem.

Gleiche Pflichten, gleiche Ansprüche

Der zweite Grundsatz ist ebenso klar: Für ausländische Arbeitnehmer gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für inländische. Es gibt kein reduziertes Schutzniveau und keine Sonderbeiträge. Konkret bedeutet das fünf Versicherungszweige, in die ab Tag 1 eingezahlt wird:

  1. Krankenversicherung — Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  2. Pflegeversicherung — ebenfalls geteilt.
  3. Rentenversicherung — ebenfalls geteilt.
  4. Arbeitslosenversicherung — ebenfalls geteilt.
  5. Unfallversicherung — diese trägt der Arbeitgeber allein.

Die Summe aller Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile der vier paritätischen Zweige heißt Gesamtsozialversicherungsbeitrag; die Krankenkasse zieht ihn als zentrale Einzugsstelle ein. Wie hoch diese Last ist, lässt sich beziffern: 2026 summieren sich die vier Zweige auf rund 42 Prozent des Bruttolohns — Rentenversicherung 18,6 Prozent, Krankenversicherung 14,6 Prozent zuzüglich eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent, Pflegeversicherung 3,6 Prozent und Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent (Techniker Krankenkasse, 2026). Diese Summe teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigter grob zur Hälfte; die Unfallversicherung kommt für den Betrieb allein hinzu.

Für eine internationale Kraft gelten exakt dieselben Sätze — es gibt keinen Aufschlag und keinen Abschlag wegen der Herkunft. Auch die Beitragsbemessungsgrenze, oberhalb derer keine weiteren Beiträge fällig werden, kennt keine Staatsangehörigkeit. Wer hier einen versteckten Zusatzaufwand vermutet, sucht ein Problem, das es nicht gibt.

Die Gleichbehandlung wirkt in beide Richtungen. Wer einzahlt, erwirbt dieselben Ansprüche: Krankenbehandlung ab dem ersten Tag, Rentenanwartschaften, Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den allgemeinen Regeln und den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen. Für die neu gewonnene Kraft ist das ein handfestes Argument — sie ist vom ersten Arbeitstag an genauso abgesichert wie jede deutsche Kollegin.

Eine Nuance betrifft die geringfügige Beschäftigung. In der oben genannten Zahl von 6,62 Millionen sind auch Minijobber enthalten, für die abweichende Regeln gelten: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge, und in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht mit der Möglichkeit, sich auf Antrag befreien zu lassen. Sobald die Beschäftigung aber oberhalb der Minijob-Grenze liegt, greift die volle Versicherungspflicht in allen fünf Zweigen — für internationale wie für inländische Kräfte gleichermaßen.

Aufenthaltstitel und Versicherung sind zwei Systeme

Ein verbreitetes Missverständnis ist, die Sozialversicherung hänge am Aufenthaltstitel. Das stimmt nicht. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis regeln, ob jemand in Deutschland arbeiten darf. Die Sozialversicherung regelt, was gilt, sobald er arbeitet. Beide Systeme müssen stimmen, aber sie folgen unterschiedlichen Gesetzen und unterschiedlichen Behörden.

Praktisch heißt das: Sobald die Beschäftigung erlaubt ist und aufgenommen wird, greift die Versicherungspflicht in voller Höhe — unabhängig davon, ob der Aufenthalt als Fachkraft nach Paragraf 18a oder 18b Aufenthaltsgesetz erteilt wurde oder als Arbeitskraft über die Westbalkanregelung nach Paragraf 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung. Der Titel bestimmt den Zugang zum Arbeitsmarkt, nicht die Beitragspflicht.

Für Arbeitgeber ist das eine Entlastung: Die beiden Ebenen müssen nicht gegeneinander verrechnet werden. Ist die Beschäftigung genehmigt, läuft die Anmeldung zur Sozialversicherung nach demselben Muster wie bei jeder anderen Einstellung.

Was Sie als Arbeitgeber ab Tag 1 tun

Der eigentliche Aufwand liegt nicht in Sonderregeln, sondern in einer Frist. Der Ablauf ist für alle Beschäftigten gleich und lässt sich in vier Schritten beschreiben:

  1. Sozialversicherungsnummer klären. Wer schon einmal in Deutschland versichert war, hat eine Versicherungsnummer. Wer neu ist, für den vergibt die Rentenversicherung sie über die erste Anmeldung.
  2. Krankenkasse festhalten. Der Arbeitnehmer wählt seine gesetzliche Krankenkasse; sie ist zugleich die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
  3. Anmeldung übermitteln. Der Betrieb meldet den neuen Beschäftigten elektronisch bei dieser Krankenkasse an (Meldegrund 10).
  4. Frist einhalten. Die Anmeldung erfolgt mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn.

Diese Sechs-Wochen-Grenze ergibt sich aus Paragraf 28a SGB IV in Verbindung mit Paragraf 6 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV). Sie gilt Wort für Wort auch für internationale Mitarbeiter — nicht länger und nicht kürzer. Der einzige praktische Unterschied ist, dass bei einer erstmals in Deutschland tätigen Person die Versicherungsnummer neu vergeben wird, statt eine bestehende zu übernehmen.

Zwei Dokumente begleiten den Start: Die Rentenversicherung stellt den Sozialversicherungsausweis mit der Versicherungsnummer aus, die Krankenkasse bestätigt die Mitgliedschaft. Beide braucht der Betrieb für die laufende Abrechnung. Wer eine international rekrutierte Kraft gut vorbereitet, klärt die Wahl der Krankenkasse schon vor dem ersten Arbeitstag — das verhindert Verzögerungen bei der ersten Entgeltabrechnung.

Der echte Sonderfall: Entsendung

Es gibt eine Konstellation, in der das Beschäftigungsortprinzip nicht greift — und sie wird oft mit der normalen Einstellung verwechselt: die Entsendung. Wird jemand von einem ausländischen Arbeitgeber nur vorübergehend nach Deutschland geschickt und bleibt dort weiter beschäftigt, kann er im Herkunftsland versichert bleiben.

Für entsandte Beschäftigte aus der EU regelt das die Verordnung (EG) Nummer 883/2004; der Nachweis läuft über die A1-Bescheinigung. Für die Herkunftsregionen, aus denen international rekrutierte Kräfte häufig kommen, ist die Lage ebenfalls geregelt: Mit mehreren Staaten des Westbalkans sowie mit Tunesien und Marokko bestehen zweiseitige Sozialversicherungsabkommen mit vergleichbarer Funktion. Sie greifen aber erst dann, wenn tatsächlich eine Entsendung vorliegt — nicht bei einer regulären Einstellung in Deutschland.

Für die Praxis der meisten Betriebe ist das die Ausnahme, nicht die Regel: Wer eine Fachkraft oder Arbeitskraft fest in Deutschland einstellt, hat keine Entsendung vor sich, sondern den normalen Fall — volle Versicherungspflicht ab Tag 1. Die A1-Frage stellt sich nur, wenn tatsächlich ein ausländischer Arbeitgeber vorübergehend Personal nach Deutschland schickt.

Warum das die Einstellung erleichtert, nicht erschwert

Die Sorge vor „komplizierter Bürokratie bei Ausländern“ ist an dieser Stelle unbegründet. Genau weil das Sozialversicherungsrecht am Beschäftigungsort ansetzt und nicht an der Herkunft, brauchen Sie kein zweites Regelwerk und keine Sonderkasse. Der Prozess, den Ihre Lohnabrechnung ohnehin für jede Einstellung fährt, trägt auch die internationale Kraft.

Was bleibt, ist eine Frage der Reihenfolge, nicht der Rechtslage: Versicherungsnummer, Krankenkasse, Anmeldung, Frist. Wer diese vier Punkte am ersten Tag mitdenkt, hat den sozialversicherungsrechtlichen Teil einer internationalen Einstellung vollständig erledigt.

Die aufenthalts- und anerkennungsrechtlichen Schritte, die davor liegen, sind der aufwendigere Teil — und der Punkt, an dem eine strukturierte Begleitung den Unterschied macht. Wie diese Wege konkret aussehen, lesen Sie in unserem Beitrag zu den zwei Wegen in die Pflege. Warum internationale Beschäftigung längst der Normalfall und kein Sonderweg ist, ordnet unser Beitrag Internationale Pflegekräfte sind Normalität.

Die Angaben in diesem Beitrag dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Quellen

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV), § 3 — Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__3.html (abgerufen 12.08.2026).

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV), § 28a — Meldepflicht. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28a.html (abgerufen 12.08.2026).

Bundesministerium der Justiz: Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV), § 6 — Anmeldung. URL: https://www.gesetze-im-internet.de/deuev/__6.html (abgerufen 12.08.2026).

Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): IAB-Zuwanderungsmonitor November 2025. 2025. URL: https://doku.iab.de/arbeitsmarktdaten/Zuwanderungsmonitor_2511.pdf (abgerufen 12.08.2026).

Techniker Krankenkasse: Aktuelle Beitragssätze in der Sozialversicherung 2026. URL: https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/beitraege-faq/beitragssaetze/aktuelle-beitragssaetze-in-der-sozialversicherung-2031554 (abgerufen 12.08.2026).

AOK-Arbeitgeberservice: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer — Überblick. URL: https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitnehmer/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitnehmer/ (abgerufen 12.08.2026).

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