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Kenntnisprüfung Pflege: Lernzeit gehört in Ihren Dienstplan

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Heller Flur einer Pflegeeinrichtung, eine Pflegekraft mit Mappe von hinten, im Hintergrund ein Stationstresen. Text: Anerkennung mit Auflage? Planen Sie Lernzeit in Ihren Dienstplan ein.
Mit KI erstellt. Enthält der Anerkennungsbescheid eine Auflage, wählt die Pflegefachkraft aus dem Ausland zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang.
Auf einen Blick
Bescheid mit Auflage für Ihre Pflegefachkraft aus Tunesien oder vom Westbalkan? Die Fachkraft wählt Prüfung oder Lehrgang, Ihr Haus plant die Lernzeit.

Sie wollen eine Pflegefachkraft etwa aus Tunesien oder vom Westbalkan einstellen, und ihr Anerkennungsbescheid enthält eine Auflage. Bevor sie in Deutschland die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau führen darf, steht dann eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang an. Welchen Weg sie geht, entscheidet sie selbst. Als Personalvermittlung für Fachkräfte aus dem Ausland sehen wir in der Zeit bis zur Berufserlaubnis eine Phase, in der Ihr Dienstplan mitbestimmt, wie gut Ihre künftige Fachkraft vorankommt.

Pflegefachkräfte aus Drittstaaten wählen ihren Weg selbst

Im Betrieb spricht man von einer Pflegefachkraft. Das Pflegeberufegesetz kennt die Berufsbezeichnungen Pflegefachfrau und Pflegefachmann, und wer sie führen will, braucht eine Berufserlaubnis (§ 1 PflBG). Auf dem Weg dorthin vergleicht die zuständige Behörde den Abschluss, den die Kandidatin im Herkunftsland erworben hat, mit der deutschen Ausbildung und berücksichtigt dabei ihre Berufserfahrung. Anerkannt wird also der Abschluss, nicht die Person.

Unterscheidet sich die Ausbildung in Themen oder Praxisbereichen wesentlich von der deutschen, verlangt die Behörde eine Ausgleichsmaßnahme (§ 40 Absatz 2 und 3 PflBG). Das gilt nur, wenn die Kandidatin den Unterschied weder durch Berufserfahrung ausgleicht noch durch Weiterbildungen, die im jeweiligen Staat formell anerkannt sind. Die Ausgleichsmaßnahme ist der Nachweis, dass sie über den Kenntnisstand verfügt, den die deutsche Pflegeausbildung vermittelt.

Die amtliche Statistik zeigt, wie häufig ein Bescheid eine solche Auflage enthält. Im Berichtsjahr 2025 haben die Behörden 32.016 Anerkennungsverfahren für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner einschließlich der Vorgängerberufe positiv beschieden, 20.142 davon mit der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme (Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht 21231). Volle Gleichwertigkeit stellten sie in 11.877 Fällen fest, abgelehnt wurden laut derselben Statistik 390 Anträge (Statistisches Bundesamt). Rund drei von fünf positiven Bescheiden in diesem Beruf tragen also eine Auflage, wobei die Zahlen auch Abschlüsse aus der EU enthalten.

Ausführlich ausgewertet haben wir die Zahlen in einem eigenen Beitrag zur Anerkennung mit Auflage.

Für Abschlüsse aus Drittstaaten wie Tunesien oder den Ländern des Westbalkans, also aus Staaten außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, sieht das Gesetz zwei Formen des Nachweises vor. Das sind Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang. Wer zwischen ihnen entscheidet, regelt der dritte Satz von § 40 Absatz 3: „Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.“

Mit dieser Wahl legt die Kandidatin fest, ob sie sich auf eine Prüfung vorbereitet oder einen Lehrgang durchläuft. Ihr Haus kann sie beraten und Lernzeit zusagen. Damit diese Zusage trägt, lohnt es sich, vier Fragen früh zu klären:

  • Wer in Ihrem Haus kann anleiten, und mit wie vielen Stunden im Dienstplan?
  • Verträgt Ihr Team eher eine geballte Freistellung vor einem Prüfungstermin oder eine verteilte über viele Monate?
  • Liegen alle Unterlagen aus dem Herkunftsland vor, oder hängt der Zeitplan an einer Behörde im Ausland?
  • Wer spricht mit der Kandidatin über ihre Wahl, und wann?

Fehlende Unterlagen oder ein Verzicht können direkt zur Ausgleichsmaßnahme führen

Entscheiden muss die Behörde spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll sie innerhalb von zwei Monaten entscheiden (§ 43 Absatz 3 PflAPrV). Beide Fristen laufen erst, wenn alle Unterlagen vorliegen.

Für den Fall, dass Nachweise fehlen, enthält § 40 Absatz 3 PflBG eine eigene Regel. Kann die Kandidatin Unterlagen aus Gründen außerhalb ihrer Person nicht vorlegen und ließe sich die Gleichwertigkeit deshalb nur mit unangemessenem Aufwand feststellen, weist sie ihren Kenntnisstand direkt über eine Ausgleichsmaßnahme nach. Auch hier wählt sie selbst.

Ihr Haus hilft in dieser Phase am meisten, wenn jemand die Unterlagen früh durchsieht. Lücken fallen dann nicht erst nach Monaten auf. Eine Übersicht der Dokumente, die das Verfahren verlangt, finden Sie in unserem Beitrag zur Berufsanerkennung im Ausland.

Unabhängig von fehlenden Unterlagen kennt das Gesetz einen Verzicht (§ 40 Absatz 3a PflBG). Die Kandidatin kann endgültig darauf verzichten, dass die Behörde die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung prüft, und weist ihren Kenntnisstand dann über Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang nach. Absatz 3a schreibt vor, dass die antragstellende Person „über die Rechtsfolgen des Verzichts“ und über ihre Wahlmöglichkeiten aufgeklärt wird. Wir halten den Verzicht für eine Entscheidung, die allein bei der Kandidatin liegt und gut vorbereitet sein muss.

Vor der Kenntnisprüfung braucht die Kandidatin feste Lernzeit

Die Kenntnisprüfung erstreckt sich nach dem Gesetz auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe, kurz PflAPrV, teilt sie in einen mündlichen und einen praktischen Teil, abgenommen vor einer staatlichen Prüfungskommission (§ 45 PflAPrV).

Im mündlichen Teil bearbeitet die Kandidatin vor zwei Fachprüfern eine Fallsituation, die Anforderungen aus mindestens drei Kompetenzbereichen verbindet. Die Verordnung sieht dafür 45 bis 60 Minuten vor. Im praktischen Teil übernimmt sie in zwei bis vier Pflegesituationen die Aufgaben, die das Gesetz Pflegefachkräften vorbehält, und zeigt, dass sie den Pflegeprozess verantwortlich plant und steuert. Für jede Situation sind höchstens 120 Minuten vorgesehen, in der Regel an echten Pflegebedürftigen, und den Einsatzbereich legt die Behörde fest.

Bestehen muss sie beide Teile. Einen nicht bestandenen mündlichen Teil oder eine nicht bestandene Pflegesituation darf sie einmal wiederholen. Angeboten werden soll die Prüfung mindestens zweimal im Jahr. Nutzen die Bundesländer die regulären Termine der Abschlussprüfung, müssen sie ermöglichen, dass die Kandidatin innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid antreten kann (§ 45 Absatz 7 und 8 PflAPrV).

Für Ihr Haus bedeutet dieser Weg Lernzeit. Eine Prüfung, die den Maßstab der deutschen Abschlussprüfung anlegt, verlangt Vorbereitung. Arbeitet sie in dieser Zeit schon als Mitarbeiterin bei Ihnen, gehören die Lernstunden aus unserer Sicht in Ihren Dienstplan. Wir raten Einrichtungen, diese Stunden so früh festzulegen wie jeden anderen Dienst und eine erfahrene Kollegin für Fachfragen zu benennen.

Eine Anleitung über viele Monate verlangt die Kenntnisprüfung nicht. Welche Begleitung Ihr Haus leisten kann, sollte die Kandidatin dennoch kennen, bevor sie wählt.

Der Anpassungslehrgang kann Ihre Einrichtung zum Lernort machen

Wie lange der Lehrgang dauert und was er enthält, legt die zuständige Behörde so fest, dass sein Ziel erreichbar ist (§ 44 Absatz 1 PflAPrV). Die gesetzliche Obergrenze liegt bei drei Jahren (§ 40 Absatz 3 PflBG). Im Bescheid kann die Behörde zudem einen zeitlichen Rahmen vorgeben (§ 44 Absatz 1a PflAPrV). Am Ende steht ein Abschlussgespräch. Ein Fachprüfer führt es gemeinsam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleitung, die die Kandidatin im Lehrgang betreut hat.

Der Lehrgang läuft an Pflegeschulen oder in Einrichtungen, in denen die praktische Pflegeausbildung stattfindet, oder in Einrichtungen, die die Behörde als vergleichbar anerkennt. Am Einsatzort muss es Pflegebedürftige mit dem passenden Versorgungsbedarf geben.

Aus unserer Sicht hängt beim Lehrgang mehr am Haus als bei der Prüfung. Übernimmt Ihre Einrichtung den praktischen Teil, wird sie zum Lernort, und das verändert den Alltag im Wohnbereich oder auf der Tour. Nach der Verordnung sollen qualifizierte Praxisanleiter in angemessenem Umfang an der theoretischen Unterweisung beteiligt sein. Wir empfehlen deshalb, die Anleitungszeit der Praxisanleiter im Dienstplan auszuweisen.

Über die Dauer kann die Einrichtung mitreden, die den Lehrgang anbietet. Sie darf bei der Behörde beantragen, ihn im Rahmen des Bescheids zu verkürzen oder zu verlängern, solange das Ziel des Lehrgangs nicht gefährdet ist. Begründen muss den Antrag eine geeignete Person, etwa die Praxisanleiterin, die die Kandidatin betreut hat. Lehnt die Behörde einen vollständigen und begründeten Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen ab, gilt er als genehmigt (§ 44 Absatz 1a PflAPrV).

Zeigt sich im Abschlussgespräch, dass die Kandidatin den Lehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet der Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung. Sie ist nur einmal zulässig. Danach folgt ein weiteres Gespräch. Scheitert auch dieses, darf die Kandidatin den Lehrgang einmal wiederholen (§ 44 Absatz 4 PflAPrV). Ist Ihr Haus der Lernort, bindet jede dieser Runden dort Anleitungszeit.

Der Aufenthaltstitel bestimmt, wie viel die Fachkraft vor der Berufserlaubnis bei Ihnen arbeiten darf

Hat Ihre neue Mitarbeiterin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes, regelt dieser Paragraf, wie viel sie bis zur Berufserlaubnis bei Ihnen arbeiten darf. Die Aufenthaltserlaubnis für eine Qualifizierungsmaßnahme erlaubt daneben eine Beschäftigung, die mit der Maßnahme nichts zu tun hat, bis zu 20 Stunden pro Woche. Eine Beschäftigung, die fachlich mit dem späteren Beruf zusammenhängt, ist zeitlich unbeschränkt möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Beschäftigungsverordnung keine Zustimmung verlangt.

Ob Ihre Mitarbeiterin in dieser Zeit auf eine Fachkraftquote angerechnet wird, regelt § 16d nicht. Fragen Sie dazu Ihre Aufsichtsbehörde.

Ein eigener Fall ist Absatz 3, das Anerkennungsverfahren mit begleitender Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, oft Anerkennungspartnerschaft genannt. Hier schließen Arbeitgeber und künftige Mitarbeiterin eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die geforderten Qualifizierungsmaßnahmen „im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen“. Zudem muss der Arbeitgeber für eine Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet sein. Dazu kommen ein konkretes Arbeitsplatzangebot und weitere Bedingungen, etwa Sprachkenntnisse. Liegt all das vor, erteilt die Behörde die Aufenthaltserlaubnis in der Regel. Bevor Sie diese Vereinbarung unterschreiben, sollten Sie wissen, wie Prüfung oder Lehrgang in Ihren Dienstplan passen.

Für die Berufserlaubnis selbst verlangt § 2 PflBG neben Zuverlässigkeit und gesundheitlicher Eignung, dass die antragstellende Person „über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“. Liegt dieser Nachweis noch nicht vor, gehört der Sprachkurs in dieselben Monate wie Prüfungsvorbereitung oder Lehrgang.

Angaben zur Orientierung, keine Rechtsberatung.

Struktur schlägt Zufall. In unserem Ablauf begleiten wir die Dokumentensammlung und Legalisation sowie das Behördenverfahren, und wer bei Ihnen anleiten kann und wie Ihr Team Freistellung verträgt, besprechen wir mit Ihnen schon vor der Kandidatenvorstellung. Wie sich diese Phase in den gesamten Zeitplan einer Einstellung aus dem Ausland einfügt, steht in unserem Beitrag zur Dauer internationaler Rekrutierung. Unsere Arbeit in der Pflege beschreibt die Seite Personalvermittlung Pflege.

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Quellen

  • Bundesministerium der Justiz: Pflegeberufegesetz, Paragrafen 1, 2 und 40. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__1.html, https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__2.html und https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__40.html (abgerufen 04.10.2026).
  • Bundesministerium der Justiz: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe, Paragrafen 43, 44 und 45. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/__43.html, https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/__44.html und https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/__45.html (abgerufen 04.10.2026).
  • Bundesministerium der Justiz: Aufenthaltsgesetz, Paragraf 16d. 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16d.html (abgerufen 04.10.2026).
  • Statistisches Bundesamt: Statistischer Bericht. Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 2025, Tabelle 21231-03, Werte zur Geheimhaltung auf Vielfache von drei gerundet. 2026. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bildung-Forschung-Kultur/Berufliche-Bildung/Publikationen/Downloads-Berufliche-Bildung/statistischer-bericht-auslaendische-berufsqualifikation-5212301257005.html (abgerufen 04.10.2026).

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