Auf dem Papier ist der Helfermarkt in der Pflege der einzige, der nicht leergefegt ist: 48.000 arbeitslose Pflegekräfte suchen eine Tätigkeit auf Helferniveau. Trotzdem finden Einrichtungen ihre Stellen nicht besetzt. Der Grund liegt nicht im Recruiting, sondern in einer Zahl, die selten jemand nebeneinanderlegt.
2.131 Arbeitslose auf 100 Stellen — und trotzdem unbesetzt
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlicht jährlich eine Auswertung zur Arbeitsmarktsituation in Pflegeberufen. Der Bericht vom Mai 2026 trennt die Pflege in drei Ebenen, und erst diese Trennung macht das Bild verständlich.
Im Jahresdurchschnitt 2025 suchten 48.000 arbeitslose Pflegekräfte eine Tätigkeit auf Helferniveau — 79 Prozent aller arbeitslosen Pflegekräfte. 32.000 von ihnen hatten keine einschlägige Berufsausbildung. Dem standen rund 1.500 gemeldete Stellen für Pflegehilfskräfte ohne Ausbildung gegenüber. Das ergibt eine Relation von 2.131 Arbeitslosen je 100 gemeldeten Stellen (Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Blickpunkt Arbeitsmarkt — Arbeitsmarktsituation in Pflegeberufen, Mai 2026).
Eine Ebene darüber sieht es anders aus. Für die Pflegeassistenz, also Helfertätigkeiten mit einer geregelten Ausbildung, waren 16.400 Stellen gemeldet, die Relation liegt bei 223 Arbeitslosen je 100 Stellen. Bei den Pflegefachkräften sind es 19.800 gemeldete Stellen und eine Arbeitslosenquote von 1,1 Prozent (Quelle: BA, Mai 2026). Wie eng der Fachkraftmarkt tatsächlich ist, haben wir vergangene Woche durchgerechnet: Was eine unbesetzte Pflegefachkraft-Stelle kostet.
Drei Ebenen, drei völlig verschiedene Märkte: 2.131 zu 100 bei den Ungelernten, 223 zu 100 bei der Assistenz, 57 zu 100 bei den Fachkräften. Wer von „dem Pflegearbeitsmarkt“ spricht, beschreibt keinen davon.
Was eine Pflegehilfskraft übernehmen darf
Die Antwort auf den Widerspruch steht nicht in der Arbeitsmarktstatistik, sondern im Berufsrecht. Paragraf 4 des Pflegeberufegesetzes definiert drei Aufgaben, die ausschließlich Pflegefachpersonen vorbehalten sind:
- die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs,
- die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
- die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.
Diese drei Aufgaben sind nicht delegierbar. Eine Pflegehilfskraft kann waschen, betten, mobilisieren, begleiten, dokumentieren und zuarbeiten — sie kann den Pflegeprozess aber weder festlegen noch verantworten. Das ist keine Frage der Erfahrung oder des Vertrauens, sondern eine gesetzliche Zuordnung.
Für die Personalplanung folgt daraus eine harte Grenze: Eine zusätzliche Hilfskraft entlastet Ihre Fachkräfte, ersetzt aber keine. Wenn Ihnen eine examinierte Kraft fehlt, schließt auch die fünfte Hilfskraft die Lücke nicht — sie verschiebt nur, welche Arbeit die verbliebenen Fachkräfte selbst tun müssen.
Warum der Helferüberhang die Fachkraftlücke nicht schließt
564.000 Menschen arbeiteten im Juni 2025 in Helfertätigkeiten der Pflege, das sind 32 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Pflegeberufen. Im Zehn-Jahres-Vergleich ist diese Gruppe um rund die Hälfte gewachsen (Quelle: BA, Mai 2026). Der Helferbereich ist also nicht vernachlässigt worden, im Gegenteil.
Gleichzeitig lag die Arbeitslosenquote im Helferbereich 2025 bei 8,2 Prozent und stieg gegenüber dem Vorjahr um 0,4 Prozentpunkte (Quelle: BA, Mai 2026). Auch die Wiederbeschäftigung dauert: Arbeitslose Helfer mit Ausbildung brauchten im Schnitt 183 Tage bis zur nächsten Beschäftigung, Helfer ohne Ausbildung 227 Tage (Quelle: BA, Mai 2026).
Der Befund ist unbequem, aber eindeutig. Es gibt reichlich Menschen, die eine Helfertätigkeit suchen. Es gibt wenige gemeldete Stellen, für die keinerlei Qualifikation verlangt wird. Und es gibt eine gesetzliche Grenze, jenseits derer nur examinierte Kräfte arbeiten dürfen. Der Überhang und der Engpass liegen im selben Berufsfeld — aber nicht auf derselben Ebene, und deshalb heben sie sich nicht auf.
Praktisch heißt das: Der Weg über ungelernte Kräfte löst Ihr Problem nur dort, wo tatsächlich Zuarbeit fehlt. Wo eine Vorbehaltsaufgabe liegt, brauchen Sie Anerkennung oder Ausbildung. Dieselbe Mechanik gilt außerhalb der Pflege, dort allerdings ohne Berufsrecht als Bremse — nachzulesen in unserer Auswertung zu Helferstellen besetzen: 156 Tage sind der Schnitt.
Zwei Rechtswege für Pflegehilfskräfte aus dem Ausland
Für Einrichtungen, die international rekrutieren, führen zwei Wege zu Personal unterhalb der Fachkraftebene. Sie unterscheiden sich grundlegend, und die Verwechslung kostet Monate.
Weg eins: Paragraf 22a der Beschäftigungsverordnung. Die Vorschrift regelt die Beschäftigung von Pflegehilfskräften aus dem Ausland. Sie verlangt, dass die Person die durch Bundes- oder Landesrecht bestimmten Voraussetzungen für eine Pflegehilfstätigkeit erfüllt — entweder über eine staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder über eine Gleichwertigkeitsfeststellung der zuständigen Landesstelle. Paragraf 9 der Beschäftigungsverordnung, also die Vorrangprüfung, findet ausdrücklich keine Anwendung. Dieser Weg ist damit kein Helferweg im umgangssprachlichen Sinn: Er setzt ein Anerkennungsverfahren voraus.
Weg zwei: Paragraf 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung, die Westbalkanregelung. Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können jede Beschäftigung aufnehmen, unabhängig von einer formalen Qualifikation. Die Zahl der Zustimmungen ist auf bis zu 50.000 je Kalenderjahr begrenzt. Der Erstantrag muss bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland gestellt werden, und die Person darf in den 24 Monaten vor Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.
Der Wortlaut der Westbalkanregelung kennt keine Branchenausnahme. Entscheidend ist aber, dass das Aufenthaltsrecht und das Berufsrecht zwei verschiedene Dinge regeln: Die Erlaubnis, in Deutschland zu arbeiten, ersetzt nicht die berufsrechtlichen Anforderungen an eine Pflegehilfstätigkeit, die die Länder eigenständig festlegen. Für Tätigkeiten, die keine geregelte Pflegehilfeausbildung voraussetzen — Betreuung, Hauswirtschaft, Service, Alltagsbegleitung — trägt dieser Weg. Für die Pflegehilfskraft im berufsrechtlichen Sinn führt er nicht daran vorbei.
Beide Wege durchlaufen dieselben sieben Schritte. Erstens die Bedarfsanalyse: Sie übermitteln uns Ihren Personalbedarf, die aktive Suche beginnt nach Vorliegen der vollständigen Bedarfsanalyse und des unterzeichneten Vermittlungsvertrages. Zweitens die Kandidatensuche und Vorqualifizierung, etwa zwei bis vier Wochen. Drittens die Kandidatenvorstellung per Dokumentenmappe mit Video- oder Interviewoption. Viertens die Dokumentensammlung und Legalisation. Fünftens das Behördenverfahren, die Arbeitserlaubnis dauert etwa sechs bis acht Wochen. Sechstens das Visumverfahren und die Flugbuchung, etwa vier Wochen. Siebtens Anreise, Anmeldung und Arbeitsaufnahme.
In der Summe sind das ab Vertrag rund vier Monate. Die Angaben in diesem Beitrag dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.
Ab Januar 2027 ändert sich die Ausgangslage
Die mittlere Ebene, an der es heute klemmt, bekommt eine bundeseinheitliche Grundlage. Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 dem Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung zugestimmt. Es tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft (Quelle: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Meldung vom 17. Oktober 2025).
Die Eckpunkte: Die Ausbildung dauert in der Regel 18 Monate in Vollzeit, Teilzeit- und Verkürzungsmodelle sind vorgesehen. Sie ersetzt 27 landesrechtlich geregelte Ausbildungen durch eine gemeinsame Regelung. Alle Auszubildenden erhalten eine angemessene Ausbildungsvergütung. Der generalistische Lehrplan schreibt Pflichteinsätze in drei Versorgungsbereichen vor: stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege und akutstationäre Versorgung. Der Zugang setzt in der Regel einen Schulabschluss voraus, Bewerber ohne formalen Abschluss können nach positiver Einschätzung der Pflegeschule zugelassen werden.
Für Ihre Planung ist vor allem eines relevant: Eine bundesweit einheitliche Assistenzqualifikation macht Gleichwertigkeitsfeststellungen nach Paragraf 22a der Beschäftigungsverordnung erheblich berechenbarer, weil 27 unterschiedliche Referenzmaßstäbe durch einen ersetzt werden. Was das im Verfahren konkret bedeutet, steht noch nicht fest — die Landesbehörden müssen es erst anwenden. Wir behaupten hier keine Wirkung, die sich noch nicht zeigen konnte.
Was das für Ihre Personalplanung heißt
Vier Konsequenzen aus den Zahlen.
Erstens: Bestimmen Sie die Ebene, bevor Sie suchen. Fehlt Zuarbeit oder fehlt Pflegeprozessverantwortung? Von dieser Antwort hängt ab, ob Sie es mit einem Markt von 2.131 Bewerbern je 100 Stellen zu tun haben oder mit einem, in dem auf 100 Stellen 57 Arbeitslose kommen. Es sind gegensätzliche Aufgaben, und sie brauchen gegensätzliche Strategien.
Zweitens: Rechnen Sie den Helferüberhang nicht gegen die Fachkraftlücke. Paragraf 4 des Pflegeberufegesetzes zieht eine Linie, die keine Personalstrategie verschiebt. Wer eine examinierte Kraft braucht, muss anerkennen oder ausbilden lassen.
Drittens: Prüfen Sie den Rechtsweg vor dem Kandidaten, nicht danach. Ob Paragraf 22a oder Paragraf 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung greift, entscheidet sich an der Tätigkeit und an der vorhandenen Qualifikation. Diese Prüfung an den Anfang zu stellen kostet eine Stunde. Sie nachzuholen kostet ein Verfahren.
Viertens: Der Vorlauf gehört in die Dienstplanung. Rund vier Monate ab Vertrag sind kein Verzug, sondern der Preis einer Besetzung, die sonst gar nicht zustande käme. Gemessen an 183 bis 227 Tagen, die eine inländische Wiederbeschäftigung im Helferbereich im Schnitt braucht, ist das keine ungewöhnliche Größenordnung.
Zur Klarstellung: Wir nennen in diesem Beitrag bewusst keine Erfolgszahlen aus eigenen Vermittlungen. Beschrieben sind die Marktlage und die Rechtslage, kein Ergebnis, das wir noch nicht vorweisen können.
Weiterlesen
- Was eine unbesetzte Pflegefachkraft-Stelle kostet
- Helferstellen besetzen: 156 Tage sind der Schnitt
- Zwei Wege in die Pflege, nur einer braucht Anerkennung
- Internationale Pflegekräfte sind längst Normalität
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Berichte — Blickpunkt Arbeitsmarkt. Arbeitsmarktsituation in Pflegeberufen. Mai 2026. https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/Themen-im-Fokus/Berufe/Generische-Publikationen/Arbeitsmarktsituation-in-Pflegeberufen.pdf (abgerufen 04.09.2026).
- Pflegeberufegesetz, Paragraf 4 — Vorbehaltene Tätigkeiten. Amtlicher Gesetzestext. https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__4.html (abgerufen 04.09.2026).
- Beschäftigungsverordnung, Paragraf 22a — Beschäftigung von Pflegehilfskräften. Amtlicher Gesetzestext. https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__22a.html (abgerufen 04.09.2026).
- Beschäftigungsverordnung, Paragraf 26 Absatz 2 — Westbalkanregelung. Amtlicher Gesetzestext. https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__26.html (abgerufen 04.09.2026).
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Bundesrat stimmt bundeseinheitlicher Pflegefachassistenzausbildung zu. 17.10.2025. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/bundesrat-stimmt-bundeseinheitlicher-pflegefachassistenzausbildung-zu-272084 (abgerufen 04.09.2026).







