Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes endet ein Anerkennungsverfahren in der Pflege fast nie mit einer Ablehnung. Es endet aber auch nur in einer Minderheit der Fälle damit, dass die Kandidatin sofort als Pflegefachfrau arbeiten darf. Zwischen diesen beiden Sätzen liegt der Unterschied zwischen einem positiven Bescheid und einer besetzten Stelle.
Positiv beschieden heißt nicht anerkannt
Das Anerkennungsverfahren bezeichnet die Prüfung, ob eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation der deutschen Referenzqualifikation gleichwertig ist. Am Ende steht ein Bescheid. Dieser Bescheid kennt nicht zwei Ergebnisse, sondern drei: die volle Gleichwertigkeit, die Gleichwertigkeit unter der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme und die Ablehnung.
In der amtlichen Statistik zählen die ersten beiden Ergebnisse gemeinsam. Ein Verfahren gilt als positiv beschieden, sobald es nicht abgelehnt wurde — unabhängig davon, ob die Person danach unmittelbar eingesetzt werden darf oder erst eine Prüfung ablegen muss. Wer diese Statistik als Erfolgsquote liest, liest an der eigenen Personalplanung vorbei.
Für 2025 weist die amtliche Statistik 86.600 positiv beschiedene Anerkennungsanträge aus, knapp 10 Prozent mehr als im Vorjahr mit 79.100 (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 295 vom 19.08.2026). Das ist die Zahl, die in den meisten Meldungen zitiert wird. Sie beantwortet die Frage, wie viele Anträge nicht abgelehnt wurden. Sie beantwortet nicht die Frage, wie viele Menschen danach ohne weitere Auflage arbeiten dürfen.
Bearbeitet wurden 2025 insgesamt 102.900 Anerkennungsverfahren, darunter 76.200 Neuanträge, also Anträge, die im selben Jahr eingereicht wurden (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 295 vom 19.08.2026). Bearbeitete Verfahren und positive Bescheide beschreiben dabei verschiedene Dinge: das eine den Arbeitsanfall der zuständigen Stellen, das andere den Ausgang. Wie ein solches Verfahren im Einzelnen abläuft, beschreibt Berufsanerkennung Ausland: So funktioniert das Verfahren.
Die Zahlen für die Pflege: 20.142 gegen 11.877
Der mit Abstand am häufigsten anerkannte Beruf war 2025 erneut der Beruf der Pflegefachfrau und des Pflegefachmanns, einschließlich der Vorgängerberufe, mit 32.000 Anerkennungen (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 295 vom 19.08.2026). Die Pflege ist damit nicht ein Anwendungsfall des Anerkennungsrechts unter vielen, sondern der größte.
Der zugehörige Statistische Bericht schlüsselt diesen Beruf weiter auf. Für das Berichtsjahr 2025 weist er, gemessen an der Entscheidung vor einem Rechtsbehelf, 34.266 Verfahren aus, davon 32.016 positiv beschieden und 390 negativ (Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht 21231, Tabelle 21231-03). Die Ablehnung ist in dieser Aufstellung der Ausnahmefall.
Entscheidend ist die Aufteilung innerhalb der positiven Bescheide. Auf 11.877 Feststellungen der vollen Gleichwertigkeit kommen 20.142 Bescheide, die eine Ausgleichsmaßnahme zur Auflage machen (Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht 21231, Tabelle 21231-03). Das sind rund 63 Prozent Auflage gegenüber rund 37 Prozent voller Gleichwertigkeit, berechnet aus den Werten dieser Tabelle (Statistisches Bundesamt).
Damit kehrt sich die verbreitete Erwartung um. Das Risiko im Anerkennungsverfahren ist nicht, dass der Antrag scheitert. Das Risiko ist, dass er gelingt — und der Bescheid eine Bedingung enthält, die im Zeitplan des Betriebs nicht vorgesehen war. Zwei von drei positiven Bescheiden in diesem Beruf sind keine Eintrittskarte, sondern eine Wegbeschreibung.
Das Muster ist nicht auf die Pflege beschränkt. Über alle Berufe hinweg weist derselbe Bericht 86.619 positiv beschiedene Verfahren aus, von denen 40.704 ausdrücklich als volle Gleichwertigkeit ausgewiesen sind (Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht 21231, Berichtsjahr 2025). In der Pflege liegt der Anteil der vollen Gleichwertigkeit unter dem Wert über alle Berufe hinweg. Die Vorjahreswerte und ihre Verteilung über die Berufe stehen in der Anerkennungsstatistik für 2024.
Was das Gesetz vorsieht, wenn die Gleichwertigkeit fehlt
Die Rechtsgrundlage steht in Paragraf 40 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes. Satz 1 beschreibt den Fall: „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.“
Satz 2 nennt die beiden Wege: „Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.“ Satz 3 regelt, wer darüber entscheidet: „Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.“
Drei Punkte folgen daraus unmittelbar. Der Anpassungslehrgang dauert höchstens drei Jahre und endet mit einer Prüfung über seinen Inhalt. Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung. Und die Wahl zwischen beiden Wegen liegt bei der Kandidatin oder dem Kandidaten — nicht beim Arbeitgeber und nicht bei der zuständigen Stelle.
Der dritte Punkt ist der operativ wichtigste. Ein Betrieb, der einen Anpassungslehrgang organisiert hat, weil er ihn für den einfacheren Weg hält, hat damit noch keine Entscheidung herbeigeführt. Er kann informieren, begleiten und die Rahmenbedingungen schaffen. Die Wahl trifft die antragstellende Person.
Umgangssprachlich wird ein solcher Bescheid als „Defizitbescheid“ bezeichnet. Der Begriff steht so nicht im Gesetz. Das Gesetz arbeitet mit wesentlichen Unterschieden im Ausbildungsstand und mit der Ausgleichsmaßnahme, die diese Unterschiede ausgleicht. Wer im Betrieb über den Bescheid spricht, sollte die Begriffe des Bescheids verwenden — sie entscheiden darüber, was als Nächstes zu tun ist.
Welche Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung insgesamt erfüllt sein müssen, regelt Paragraf 2 des Pflegeberufegesetzes. Ohne diese Erlaubnis darf die Berufsbezeichnung nicht geführt werden. Eine Stelle, die sie voraussetzt, ist bis dahin nicht besetzt — auch dann nicht, wenn die Person längst im Haus ist.
Angaben zur Orientierung, keine Rechtsberatung.
Was der Betrieb daraus für die Planung ableitet
Aus dem Befund folgt keine Entscheidung gegen internationale Rekrutierung. Aus ihm folgt eine andere Reihenfolge in der Planung. Vier Schritte machen daraus einen Plan.
Erstens: den Bescheid vollständig lesen. Nicht nur, ob er positiv ausgefallen ist, sondern ob er eine Auflage enthält, welchen Umfang diese Auflage hat und worauf sie sich bezieht. Ein Bescheid mit Auflage ist kein Ergebnis, sondern ein Arbeitsauftrag mit offenem Enddatum.
Zweitens: die Wahl mit der Kandidatin besprechen, statt sie für sie zu treffen. Das Wahlrecht zwischen Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang liegt nach Paragraf 40 Absatz 3 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes bei der antragstellenden Person. Wer diesen Satz kennt, führt das Gespräch anders — und plant anders.
Drittens: die Zeit bis zur Erlaubnis als eigene Phase einplanen. Diese Phase beginnt mit dem Bescheid und endet mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Sie liegt hinter dem Anerkennungsverfahren und vor dem ersten Tag, an dem die Person die Tätigkeiten ausüben darf, die diese Erlaubnis voraussetzen. Wie lange sie dauert, weist die amtliche Statistik nicht aus — eingeplant werden muss sie trotzdem.
Viertens: die Einsatzplanung auf beide Fälle auslegen. Solange eine Ausgleichsmaßnahme läuft, kann die Person die Tätigkeiten, die die Erlaubnis voraussetzen, nicht ausüben. Wer ausschließlich den Fall der vollen Gleichwertigkeit durchgerechnet hat, hat nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes den selteneren der beiden Fälle durchgerechnet.
Diese vier Schritte kosten wenig Zeit, wenn sie vor der Einstellung stattfinden, und viel Zeit, wenn sie danach stattfinden. Wie sich die Anerkennungsphase in den Gesamtzeitplan einer internationalen Einstellung einfügt, zeigt Dauer internationale Rekrutierung: Realistische Zeitpläne.
Was die Statistik nicht sagt
Drei Einschränkungen gehören zu diesen Zahlen, und sie gehören in jede Präsentation, in der die Zahlen vorkommen. Die erste betrifft die Genauigkeit. Zur Sicherstellung der Geheimhaltung wendet das Statistische Bundesamt ein Rundungsverfahren an: Jeder Wert wird auf ein Vielfaches von drei auf- oder abgerundet. Die Größenordnung trägt damit, die letzte Stelle jeder einzelnen Zahl nicht.
Das erklärt auch, warum zwei amtliche Angaben zum selben Sachverhalt nicht deckungsgleich sind. Die Pressemitteilung nennt für 2025 rund 86.600 positiv beschiedene Anträge, der ausführliche Bericht 86.619 positiv beschiedene Verfahren (Statistisches Bundesamt). Beide Angaben beschreiben dasselbe Berichtsjahr in unterschiedlicher Rundungstiefe. Für die Planung ist der Unterschied ohne Bedeutung, für die Zitierfähigkeit nicht.
Die zweite Einschränkung ist regional. Für die Berichtsjahre 2024 und 2025 bestehen für Bayern Einschränkungen in der Statistik nach dem Bayerischen Statistikgesetz. Wer Bundesländer gegeneinanderstellt, muss das wissen.
Die dritte Einschränkung ist inhaltlich und für die Personalplanung die wichtigste. Die Tabelle zählt Verfahren und ihre Entscheidungen. Ob hinter zwei Verfahren eine oder zwei Personen stehen, weist sie nicht aus. Und sie misst keine Dauern: Wie lange ein Verfahren gelaufen ist und wie lange eine Ausgleichsmaßnahme bis zur Erlaubnis braucht, steht in diesen Tabellen nicht. Wer dazu eine Zahl nennt, stützt sie nicht auf diese Statistik.
Deutschland hat kein Fachkräfteproblem. Deutschland hat ein Rekrutierungsproblem. Der Bescheid mit Auflage ist dafür ein genaues Beispiel: Die Qualifikation ist vorhanden, das Verfahren ist gelaufen, der Bescheid ist positiv. Was fehlt, ist die Planung für die Monate dazwischen. Struktur schlägt Zufall.
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Quellen
- Statistisches Bundesamt: 10 % mehr Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse 2025. Pressemitteilung Nr. 295 vom 19. August 2026. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/08/PD26_295_212.html (abgerufen 13.09.2026).
- Statistisches Bundesamt: Statistischer Bericht — Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen 2025, Tabelle 21231-03. 2026. Ohne Online-Fundstelle zitiert; Werte aus dem Bericht entnommen.
- Bundesministerium der Justiz: Pflegeberufegesetz, Paragraf 40 — Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen. Stand 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__40.html (abgerufen 13.09.2026).
- Bundesministerium der Justiz: Pflegeberufegesetz, Paragraf 2 — Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis. Stand 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/__2.html (abgerufen 13.09.2026).







