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Ausbildungsabbruch Pflege: Was Azubis wirklich hält

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Abendliche Übergabe in einer Pflegeeinrichtung, zwei Pflegekräfte an der Dokumentation; Bildzeile: Nach dem Examen hat Ihr Azubi 18 Monate die Wahl
Mit KI erstellt. Nach der Ausbildung in einem Gesundheitsberuf wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu zwölf Monate erteilt und kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden (§ 20 AufenthG).

Die Ausbildung ist der einzige Weg, auf dem eine Pflegefachkraft ohne Anerkennungsverfahren entsteht. Er dauert drei Jahre — und ein Teil der Verträge endet vorher. Wer international ausbildet, sollte wissen, was in diesem Fall rechtlich passiert und an welchen Stellen im Betrieb es überhaupt so weit kommt.

7,9 Prozent lösen den Vertrag im ersten Jahr

Die Arbeitsgruppe Statistik zur Ausbildung in der Pflege hat im Mai 2025 erstmals ausgewertet, wie viele Ausbildungsverträge vorzeitig enden. Für das Berichtsjahr 2023 wurden gut 21.000 Ausbildungsverträge vorzeitig gelöst. Die unterjährige Lösungsquote — also der Anteil derjenigen, die im selben Kalenderjahr wieder aussteigen, in dem sie angefangen haben — lag 2023 bei 7,9 Prozent. 2020 waren es 6,4 Prozent (Quelle: AG Statistik zur Ausbildung in der Pflege, Abschlussbericht „Die Ausbildungssituation in der Pflege“, Mai 2025).

Eine Einordnung, die zur Ehrlichkeit gehört: Die vollständige Lösungsquote über alle drei Ausbildungsjahre gibt es noch nicht. Der Bericht hält ausdrücklich fest, dass solche Quoten voraussichtlich erstmals mit den Daten für das Berichtsjahr 2024 vorgelegt werden können. Wer Ihnen eine Gesamtabbruchquote für die Pflegeausbildung nennt, rechnet sie selbst aus — meist, indem er Absolventen von Anfängern abzieht. Das ist unzulässig: Die 35.300 Absolventen des Jahres 2025 haben 2022 begonnen, nicht 2025 (Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 231 vom 2. Juli 2026).

Was man sagen kann: Der Ausstieg im ersten Jahr ist der häufigste, und er ist häufiger geworden. Genau dort setzt alles an, was ein Betrieb beeinflussen kann.

Was das Gesetz nach einem Abbruch erlaubt

Für Auszubildende aus einem Drittstaat hängt der Aufenthalt am Ausbildungsvertrag. Paragraf 16a des Aufenthaltsgesetzes regelt die Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung. Sie wird erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach Paragraf 39 zugestimmt hat oder eine gesetzliche Ausnahme greift, und sie setzt einen Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse voraus — es sei denn, die Bildungseinrichtung prüft diese selbst oder ein vorbereitender Sprachkurs ist vorgesehen.

Zwei Punkte daraus sind im Alltag entscheidend:

  • Nebenbeschäftigung: Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu einer vom Ausbildungszweck unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Mehr ist nicht zulässig — auch nicht im eigenen Betrieb.
  • Nach einer unverschuldeten Beendigung der Ausbildung stehen bis zu sechs Monate zur Verfügung, um einen neuen Ausbildungsplatz zu finden.

Diese sechs Monate sind der Unterschied zwischen einem lösbaren Problem und einer Ausreise. Sie greifen aber nur bei unverschuldeter Beendigung. Wenn Ihr Betrieb schließt, den Ausbildungsbereich aufgibt oder die Praxisanleitung nicht mehr stellen kann, ist das ein anderer Sachverhalt als ein selbst gekündigter Vertrag. Die Angaben hier dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung; die Beurteilung im Einzelfall liegt bei der Ausländerbehörde.

Wenn ein Ausbildungsverhältnis tatsächlich endet, ist der Ablauf in der Sache immer derselbe, und die Reihenfolge entscheidet über das Ergebnis. Erstens: Beendigungsgrund und Beendigungsdatum schriftlich festhalten, weil die Ausländerbehörde daran die Frage des Verschuldens knüpft. Zweitens: die Ausländerbehörde unverzüglich informieren, statt das Ende der Aufenthaltserlaubnis abzuwarten. Drittens: die Pflegeschule einbeziehen, denn der theoretische Ausbildungsteil ist bereits absolviert und wird bei einem Anschlussvertrag angerechnet. Viertens: parallel die Suche nach einem neuen Ausbildungsbetrieb beginnen, weil die Frist ab dem Beendigungsdatum läuft und nicht ab dem Tag, an dem alle Unterlagen beisammen sind.

Für die Personalplanung heißt das auch: Ein Auszubildender, dessen Vertrag anderswo unverschuldet geendet hat, ist für Ihren Betrieb ein sehr guter Kandidat. Er ist im Land, spricht die Sprache, kennt den Schulteil und braucht kein Visumverfahren. Diese Gruppe wird in der Praxis übersehen, weil kaum jemand danach sucht.

Praxisanleitung ist keine Kür, sondern eine Zahl

Der häufigste Grund, aus dem eine Pflegeausbildung im Betrieb scheitert, hat einen Paragrafen: Paragraf 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung verlangt, dass mindestens 10 Prozent der jeweiligen Einsatzzeit als geplante und strukturierte Praxisanleitung durchgeführt werden.

Was das bedeutet, wird an den Anforderungen an die anleitende Person deutlich. Sie muss mindestens ein Jahr Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich mitbringen, eine berufspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen — für Qualifikationen, die vor dem 31. Dezember 2019 erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz ab 200 Stunden — und jährlich mindestens 24 Stunden Fortbildung absolvieren, um die Befähigung zu erhalten (Quelle: Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, Paragraf 4).

Rechnen Sie das einmal für sich durch: Bei einem Einsatzblock von 400 Stunden sind 40 Stunden geplante Anleitung fällig. Nicht Beaufsichtigung im Vorbeigehen, sondern geplant und strukturiert. Wer diese Stunden nicht im Dienstplan hat, hat sie nicht.

Für internationale Auszubildende wiegt das doppelt. Sie lernen nicht nur den Beruf, sondern gleichzeitig die Sprache im Fachkontext, die Dokumentationspraxis und die Hierarchien einer deutschen Einrichtung. Die 10 Prozent sind für sie die Untergrenze, nicht das Ziel.

Die Sprache kippt im Praxisblock, nicht im Unterricht

Der Sprachnachweis, den Paragraf 16a des Aufenthaltsgesetzes verlangt, bezieht sich auf allgemeine Sprachkenntnisse. Die Praxis verlangt etwas anderes: Übergabe unter Zeitdruck, Dialekt der Bewohner, Fachbegriffe, Telefonate mit Angehörigen, rechtssichere Dokumentation. Wer im Unterricht mitkommt, kann im Frühdienst trotzdem anstehen.

Das ist kein Argument gegen internationale Ausbildung, sondern eine Planungsgröße. Drei Dinge, die sich im Betrieb organisieren lassen und die kein Gesetz vorschreibt:

  1. Einen festen Ansprechpartner im Team, der nicht die Praxisanleitung ist. Die Praxisanleitung bewertet — für Fragen, die man ungern der bewertenden Person stellt, braucht es eine zweite Person.
  2. Berufsbezogenen Sprachunterricht parallel zum ersten Einsatzblock, nicht davor. Vokabeln bleiben, wenn sie am selben Tag gebraucht werden.
  3. Eine schriftliche Übergabevorlage für die ersten Monate. Sie nimmt Tempo aus der Situation, in der die meisten sprachlich aussteigen.

Warum die Sprachfrage seltener das eigentliche Hindernis ist als angenommen, haben wir an anderer Stelle ausführlicher behandelt: Die Sprachbarriere ist das häufigste Gegenargument.

Was nach dem Examen gilt

Die Ausbildung endet, der Aufenthaltszweck auch. Für diesen Übergang gibt es eine eigene Regelung: Paragraf 20 des Aufenthaltsgesetzes erlaubt eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Für die Ausbildung in einem Gesundheitsberuf wird sie für bis zu zwölf Monate erteilt und kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden. Voraussetzung ist die Sicherung des Lebensunterhalts (Quelle: Aufenthaltsgesetz, Paragraf 20).

Aus Betriebssicht ist das eine gute und eine unangenehme Nachricht zugleich. Gut: Niemand muss sofort ausreisen, wenn der Anschlussvertrag noch nicht steht. Unangenehm: Ihre frisch examinierte Fachkraft hat zwölf bis achtzehn Monate Zeit, sich den Arbeitgeber auszusuchen — und sie ist nach drei Jahren im Haus für jeden Wettbewerber eine besonders attraktive Kandidatin, weil Anerkennung, Sprache und Einarbeitung bereits erledigt sind.

Wer die Übernahme erst am Ende des dritten Jahres bespricht, verhandelt aus der schwächeren Position. Ein Übernahmegespräch gehört ins zweite Ausbildungsjahr.

Was das für Ihren Betrieb heißt

Vier Konsequenzen.

Erstens: Das erste Jahr entscheidet. Die messbaren Vertragslösungen konzentrieren sich dort. Investieren Sie Anleitung, Begleitung und Aufmerksamkeit vorn, nicht gleichmäßig über drei Jahre verteilt.

Zweitens: Die 10 Prozent gehören in den Dienstplan, nicht in die Absicht. Praxisanleitung, die nicht geplant ist, findet nicht statt — und ist bei einer Prüfung auch nicht nachweisbar.

Drittens: Kennen Sie die Sechs-Monats-Frist, bevor Sie sie brauchen. Wenn ein Ausbildungsverhältnis unverschuldet endet, läuft ab diesem Tag eine Uhr. Wer erst dann anfängt, sich zu informieren, verliert Wochen davon.

Viertens: Klären Sie die Übernahme früh. Nach dem Examen stehen bis zu achtzehn Monate Suchzeit offen. Ihre Verhandlungsposition ist im zweiten Jahr besser als in der Prüfungswoche.

Wir nennen in diesem Beitrag bewusst keine eigenen Erfahrungswerte aus abgeschlossenen Ausbildungsverhältnissen. Beschrieben ist die Rechtslage und die verfügbare Statistik, kein Ergebnis, das wir noch nicht vorweisen können.

Weiterlesen

Quellen

  • AG Statistik zur Ausbildung in der Pflege: Die Ausbildungssituation in der Pflege. Datenbasierte Aussagen zum beruflichen Ausbildungsgeschehen im Beruf Pflegefachfrau/Pflegefachmann. Abschlussbericht, Mai 2025. https://www.pflegeausbildung.net/fileadmin/content/user_upload/Berichte/Abschlussbericht_Die_Ausbildungssituation_in_der_Pflege_Mai_2025.pdf (abgerufen 04.09.2026).
  • Statistisches Bundesamt: Pflegeausbildung 2025 — Zahl neuer Auszubildender zum dritten Mal in Folge gestiegen. Pressemitteilung Nr. 231 vom 02.07.2026. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/07/PD26_231_212.html (abgerufen 04.09.2026).
  • Aufenthaltsgesetz, Paragraf 16a — Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung. Amtlicher Gesetzestext. https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16a.html (abgerufen 04.09.2026).
  • Aufenthaltsgesetz, Paragraf 20 — Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet. Amtlicher Gesetzestext. https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html (abgerufen 04.09.2026).
  • Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, Paragraf 4 — Praxisanleitung. Amtlicher Gesetzestext. https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/__4.html (abgerufen 04.09.2026).

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